Kastration bei Hunden: Warum Du die Risiken, rechtlichen Hürden und Alternativen in Deutschland genau prüfen solltest 

Kastration bei Hunden: Warum Du die Risiken, rechtlichen Hürden und Alternativen in Deutschland genau prüfen solltest 

Kastration bei Hunden: Warum Du die Risiken, rechtlichen Hürden und Alternativen in Deutschland genau prüfen solltest 

Die Entscheidung, Deinen Hund – ob Rüde oder Hündin – kastrieren zu lassen, ist eine der folgenreichsten, die Du als Hundebesitzer treffen kannst. Viele sehen in der Kastration eine einfache Lösung, um Aggressionsverhalten zu reduzieren, unerwünschte Fortpflanzung zu verhindern oder die Gesundheit zu fördern. Doch die Realität ist weitaus komplexer: Kastration bringt erhebliche gesundheitliche und verhaltensbezogene Risiken mit sich, die oft unterschätzt werden. In Deutschland ist der Eingriff zudem durch das Tierschutzgesetz streng reguliert und in vielen Fällen verboten, was die Entscheidung zusätzlich erschwert. In diesem ausführlichen Blogbeitrag erkläre ich Dir, warum die Kastration häufig mehr schadet als nützt, beleuchte die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und zeige Dir, warum Alternativen wie Verhaltenstraining oder chemische Kastration oft die bessere Wahl sind. Mein Ziel ist es, Dir fundierte Argumente zu geben, um Dich gegen die Kastration zu entscheiden, es sei denn, sie ist medizinisch zwingend erforderlich. 

Was ist Kastration und warum wird sie in Betracht gezogen? 

Kastration ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem die Geschlechtsorgane entfernt werden: bei Rüden die Hoden, bei Hündinnen die Eierstöcke und in der Regel auch die Gebärmutter (Ovariohysterektomie). Der Eingriff wird aus verschiedenen Gründen durchgeführt: 

  • Populationskontrolle: Verhinderung unerwünschter Welpen, besonders in Regionen mit hoher Streunerpopulation. 
  • Gesundheitliche Vorteile: Reduktion des Risikos für bestimmte Erkrankungen, wie Hodenkrebs bei Rüden oder Mammatumore und Gebärmutterentzündungen (Pyometra) bei Hündinnen. 
  • Verhaltensmanagement: Reduktion von Verhaltensweisen wie Aggression, Streunen, Urinmarkierung (bei Rüden) oder Stress während der Läufigkeit (bei Hündinnen). 

Doch die Hoffnung, dass Kastration automatisch Aggressionsprobleme löst oder die Gesundheit verbessert, ist trügerisch. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass die Kastration oft unvorhersehbare Verhaltensveränderungen und ernsthafte gesundheitliche Risiken mit sich bringt. In Deutschland erschwert das Tierschutzgesetz den Zugang zu diesem Eingriff zusätzlich, da er ohne triftigen Grund als tierschutzwidrig gilt. Lass uns die Details Schritt für Schritt durchgehen. 

Die rechtliche Lage in Deutschland: Ein hoher Tierschutzstandard mit strengen Regeln 

In Deutschland ist die Kastration von Hunden – sowohl Rüden als auch Hündinnen – durch das Tierschutzgesetz (§ 6 Abs. 1) streng reguliert. Das Gesetz zielt darauf ab, Tiere vor unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen und verbietet Eingriffe, die keinen triftigen Grund haben. Der relevante Passus lautet: 

„Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres, es sei denn, der Eingriff ist aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich oder es liegt ein anderer vernünftiger Grund vor.“ 

Warum ist die Kastration rechtlich problematisch? 

Die Kastration fällt unter die Kategorie der verbotenen Eingriffe, wenn sie aus Gründen durchgeführt wird, die nicht als „triftig“ oder „vernünftig“ gelten. Dazu zählen prophylaktische Kastrationen zur Populationskontrolle, Bequemlichkeit (z. B. Vermeidung von Läufigkeit oder Markieren) oder Verhaltensprobleme, die durch andere Maßnahmen wie Training oder Sozialisierung kontrolliert werden könnten. Die rechtliche Lage führt zu folgenden Herausforderungen: 

  • Hoher Tierschutzstandard: Das Tierschutzgesetz spiegelt den hohen Stellenwert des Tierschutzes in Deutschland wider. Kastration verursacht Schmerzen und birgt gesundheitliche Risiken, die nicht gerechtfertigt sind, wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht. Kritiker argumentieren, dass Verhaltensprobleme wie Aggression oft durch Training gelöst werden können, ohne den Hund einem invasiven Eingriff auszusetzen. 
  • Einzelfallentscheidung: Ob ein „vernünftiger Grund“ vorliegt, wird individuell geprüft, was zu Uneinigkeit führt. Für den einen Tierarzt mag extreme Aggression ein triftiger Grund sein, für einen anderen nicht, wenn Alternativen wie Verhaltenstherapie möglich sind. Diese Subjektivität erschwert die Genehmigung von Kastrationen. 
  • Populationskontrolle nicht ausreichend: In Ländern wie den USA ist die Kastration ein Standardmittel zur Reduktion streunender Tiere. In Deutschland wird dies nicht als triftiger Grund akzeptiert, da verantwortungsvolle Haltung, Registrierung und Aufklärung bevorzugt werden. Das bedeutet, dass Du als Hundebesitzer andere Wege finden musst, um unerwünschte Fortpflanzung zu verhindern. 
  • Strenge Veterinärmedizinische Indikationen: Kastration ist nur erlaubt, wenn ein Tierarzt eine klare medizinische Notwendigkeit dokumentiert, wie Hodenkrebs oder Prostataerkrankungen bei Rüden, Pyometra oder Mammatumore bei Hündinnen. Verhaltensprobleme wie Aggression oder Läufigkeitsstress gelten selten als ausreichender Grund, da sie oft durch nicht-invasive Methoden kontrolliert werden können. 
  • Rechtliche Konsequenzen: Tierärzte, die Kastrationen ohne triftigen Grund durchführen, riskieren Bußgelder oder berufliche Konsequenzen. Dies führt dazu, dass viele Tierärzte zurückhaltend sind und den Eingriff ablehnen, wenn keine klare medizinische Indikation vorliegt. 

Praktische Umsetzung und Herausforderungen für Hundebesitzer 

In der Praxis bedeutet dies, dass Du als Hundebesitzer in Deutschland nur schwer eine Kastration durchsetzen kannst, wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Wenn Du beispielsweise hoffst, Aggressionsverhalten oder Läufigkeitsstress durch Kastration zu reduzieren, wird ein Tierarzt dies oft ablehnen, da das Tierschutzgesetz solche Eingriffe als unnötig einstuft. Selbst in Fällen von Aggression muss nachgewiesen werden, dass alle anderen Möglichkeiten (Training, Verhaltensberatung) ausgeschöpft sind und das Verhalten eine ernsthafte Gefahr darstellt. 

Die strenge Regulierung zwingt Dich, Alternativen wie chemische Kastration oder intensives Training in Betracht zu ziehen. Chemische Kastration, die später ausführlich besprochen wird, ist weniger invasiv und oft mit dem Tierschutzgesetz besser vereinbar, da sie reversibel ist. Doch auch hier gibt es Einschränkungen, da jeder Eingriff, der die Hormonproduktion beeinflusst, genau geprüft wird. 

Gesellschaftliche Debatte und Tierschutzperspektive 

Die strenge Regulierung der Kastration in Deutschland ist Ausdruck eines hohen Tierschutzstandards, steht aber im Kontrast zu Ländern, wo Kastrationen routinemäßig durchgeführt werden. Tierschutzorganisationen in Deutschland betonen, dass Kastration oft als „Schnelllösung“ angesehen wird, obwohl viele Verhaltensprobleme durch Training, Sozialisierung oder verantwortungsvolle Haltung gelöst werden können. Sie argumentieren, dass die gesundheitlichen und verhaltensbezogenen Risiken der Kastration – wie erhöhtes Krebsrisiko oder neue Aggressionsformen – nicht gerechtfertigt sind, wenn andere Optionen verfügbar sind. 

Diese Haltung macht die Kastration zu einem kontroversen Thema. Als Hundebesitzer könntest Du frustriert sein, wenn Du eine Kastration als Lösung für Aggression oder Läufigkeit siehst, aber auf rechtliche Hürden stößt. Gleichzeitig zwingt Dich das Gesetz, Dich intensiver mit Alternativen auseinanderzusetzen, die oft sicherer und effektiver sind. 

Auswirkungen der Kastration auf das Aggressionsverhalten: Ein riskantes Unterfangen 

Du könntest glauben, dass die Kastration Aggressionsverhalten bei Deinem Hund reduziert, aber die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass sie oft nicht die gewünschte Wirkung hat – und in manchen Fällen sogar neue Probleme schafft. Aggression kann sich gegen andere Hunde, Tiere oder Menschen richten, und die Kastration ist keine zuverlässige Lösung. 

Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Aggression 

  • Studie aus Polen 2022: Eine Untersuchung mit 386 Hundebesitzern zeigte, dass die Kastration bei Rüden die Aggression gegenüber anderen Hunden und Tieren reduzierte (von 20,98 % auf 13,99 % für Hunde, p = 0,011; von 16,06 % auf 10,62 % für Tiere, p = 0,026). Doch es gab keine Veränderung bei Aggression gegenüber Menschen, und die Angst vor Fremden stieg (von 13,47 % auf 18,65 %, p = 0,049), was Angstbedingte Aggression verstärken kann (Reasons for and Behavioral Consequences of Male Dog Castration—A Questionnaire Study in Poland). 
  • Rassenunterschiede 2008: Eine Studie fand signifikante Unterschiede zwischen Rassen bezüglich Aggression, basierend auf der Canine Behavioral Assessment and Research Questionnaire (C-BARQ). Dies gilt für Rüden und Hündinnen und zeigt, dass die Wirkung der Kastration stark von der Rasse abhängt (Breed differences in canine aggression). 

Warum Kastration oft nicht hilft – und sogar schadet 

Die Forschung macht deutlich, dass Kastration Aggression nicht zuverlässig reduziert. Bei Rüden kann sie intermale Aggression (z. B. Konkurrenz um Hündinnen) mildern, aber Aggression gegenüber Menschen bleibt oft unverändert oder verschlimmert sich durch erhöhte Angst. Bei Hündinnen ist das Risiko besonders hoch, dass neue Aggressionsformen entstehen, vor allem wenn die Aggression Angst- oder Stress-basiert ist. Studien zeigen, dass bis zu 12,5 % der Hündinnen nach der Kastration Aggression entwickeln, die vorher nicht vorhanden war (Male dogs show behavioural changes after castration more often and more distinctly than female dogs after neutering). 

In Deutschland erschwert das Tierschutzgesetz die Kastration für verhaltensbezogene Gründe zusätzlich. Da Aggression oft durch Training, Sozialisierung oder andere Maßnahmen kontrolliert werden kann, wird die Kastration selten als „vernünftiger Grund“ akzeptiert. Dies zwingt Dich, Alternativen zu suchen, die nicht nur rechtlich sicherer, sondern auch weniger riskant für Deinen Hund sind. 

Hormonelle Veränderungen und ihre schwerwiegenden negativen Folgen 

Die Geschlechtsorgane produzieren lebenswichtige Hormone: Testosteron bei Rüden, Östrogen und Progesteron bei Hündinnen. Nach der Kastration fällt die Produktion dieser Hormone weg, was tiefgreifende und oft irreversible Auswirkungen auf die Gesundheit und das Verhalten Deines Hundes hat. 

Hormonelle Veränderungen im Detail 

  • Rüden: 
  • Testosteronverlust: Der Testosteronspiegel fällt innerhalb von Stunden nach der Kastration drastisch ab. Dies reduziert Verhaltensweisen wie Balzverhalten und Streunen, beeinträchtigt aber auch Muskelmasse, Energie, Knochenstärke und Selbstvertrauen (Male dogs, hormones and castration). 
  • LH und FSH: Kurzfristig steigen luteinisierendes Hormon (LH) und follikelstimulierendes Hormon (FSH), da die Hypophyse das Fehlen der Hoden nicht sofort erkennt. Dies kann zu vorübergehender Reaktivität oder Hyperaktivität führen, was das Verhalten Deines Hundes verschlechtern kann (Everything you wanted to know about castration of dogs). 
  • Hündinnen: 
  • Östrogen- und Progesteronverlust: Die Entfernung der Eierstöcke stoppt die Produktion von Östrogen und Progesteron. Dies beendet die Läufigkeit, stört aber die hormonelle Regulation von Knochen, Muskeln, Stoffwechsel und Verhalten. 
  • Hypophysenreaktion: Ein kurzfristiger Anstieg von LH und FSH kann zu Verhaltensänderungen wie Reizbarkeit oder Unruhe führen, ähnlich wie bei Rüden. 
  • Langfristige hormonelle Dysbalance: Bei beiden Geschlechtern bleibt die hormonelle Balance dauerhaft gestört, was eine Kette von gesundheitlichen und verhaltensbezogenen Problemen auslöst. 

Negative gesundheitliche Folgen: Ein hoher Preis 

Die hormonellen Veränderungen nach der Kastration führen zu einer Vielzahl schwerwiegender gesundheitlicher Probleme, die die Lebensqualität Deines Hundes erheblich beeinträchtigen können. Hier sind die wichtigsten Risiken im Detail: 

  • Rüden: 
  • Erhöhtes Krebsrisiko: Kastrierte Rüden haben ein deutlich höheres Risiko für aggressive Krebsarten wie Osteosarkom (Knochenkrebs), Hämangiosarkom (Tumore in Blutgefäßen) und Lymphom. Studien zeigen, dass dieses Risiko bei großen Rassen wie Golden Retrievern, Labradoren und Deutschen Schäferhunden besonders hoch ist, vor allem bei frühem Eingriff (vor 12 Monaten). Osteosarkom ist besonders tückisch, da es schnell metastasiert und oft tödlich ist (Hormone Restoration in Dogs). 
  • Gelenkerkrankungen: Frühe Kastration erhöht das Risiko für Hüftdysplasie und Kreuzbandriss, da Testosteron die Knochen- und Gelenkentwicklung unterstützt. Eine Studie zeigte, dass kastrierte große Rassen bis zu dreimal häufiger Gelenkprobleme entwickeln, die chronische Schmerzen und Mobilitätsverlust verursachen (Castration — Elwood vet). 
  • Gewichtszunahme: Der Verlust von Testosteron verlangsamt den Stoffwechsel, was zu Übergewicht führt. Kastrierte Hunde sind bis zu doppelt so häufig übergewichtig, was Diabetes, Herzkrankheiten und Gelenkprobleme begünstigt. Übergewicht kann die Lebensdauer Deines Hundes erheblich verkürzen (Castrating your dog). 
  • Harninkontinenz: Seltener, aber möglich, besonders bei großen Rassen, da das Fehlen von Testosteron die Blasenkontrolle beeinträchtigen kann. Dies führt zu unangenehmen und teuren Behandlungen (Castration — Elwood vet). 
  • Endokrine Störungen: Der Verlust von Testosteron kann die Schilddrüse und Nebennieren beeinträchtigen, was zu Hypothyreose führt. Symptome wie Müdigkeit, Hautprobleme und Gewichtszunahme verschlechtern die Lebensqualität (Hormone Restoration in Dogs). 
  • Hündinnen: 
  • Erhöhtes Krebsrisiko: Während Kastration das Risiko für Mammatumore und Gebärmutterkrebs reduziert, erhöht sie das Risiko für andere, aggressivere Krebsarten wie Osteosarkom, Lymphom und Blasenkarzinom. Besonders frühe Kastration (vor der ersten Läufigkeit) ist problematisch, da sie die hormonelle Entwicklung stört (Hormone Restoration in Dogs). 
  • Gelenkerkrankungen: Wie bei Rüden erhöht frühe Kastration das Risiko für Hüftdysplasie und Kreuzbandriss, da Östrogen die Knochenentwicklung unterstützt. Dies ist besonders bei großen Rassen wie Dobermännern oder Rottweilern ein Problem (Castration — Elwood vet). 
  • Harninkontinenz: Ein häufiges und schwerwiegendes Problem bei kastrierten Hündinnen. Bis zu 20 % entwickeln eine sogenannte „Kastrationsinkontinenz“, da das Fehlen von Östrogen den Harnschließmuskel schwächt. Dies erfordert oft lebenslange Medikation oder chirurgische Korrekturen, die teuer und belastend sind (Castration — Elwood vet). 
  • Gewichtszunahme: Der Verlust von Östrogen und Progesteron verlangsamt den Stoffwechsel, was zu Übergewicht führt. Dies erhöht das Risiko für Diabetes, Herzkrankheiten und Gelenkprobleme, ähnlich wie bei Rüden (Castrating your dog). 
  • Endokrine Störungen: Der Verlust von Geschlechtshormonen kann die Schilddrüse und Nebennieren beeinträchtigen, was zu Hypothyreose oder Cushing-Syndrom führt. Diese Erkrankungen verursachen Symptome wie Müdigkeit, Hautprobleme, Gewichtszunahme und Verhaltensänderungen (Hormone Restoration in Dogs). 
  • Kognitive Beeinträchtigungen: Östrogen spielt eine Rolle bei der kognitiven Gesundheit. Kastrierte Hündinnen zeigen häufiger Anzeichen von kognitiver Dysfunktion (ähnlich wie Demenz) im Alter, was ihre Lebensqualität beeinträchtigt (Hormone Restoration in Dogs). 
  • Langfristige Auswirkungen auf die Lebensdauer: Geschlechtshormone regulieren Stoffwechsel, Immunsystem und Zellreparatur. Studien zeigen, dass intakte Hunde oft länger leben als kastrierte, da die hormonelle Dysbalance die allgemeine Gesundheit schwächt. Kastrierte Hunde haben ein höheres Risiko für chronische Krankheiten, die die Lebensdauer verkürzen (Hormone Restoration in Dogs). 

Warum die Risiken die Vorteile überwiegen 

Die potenziellen Vorteile der Kastration – wie die Reduktion von Hodenkrebs oder Mammatumoren – werden oft überschätzt, während die Risiken unterschätzt werden. Hodenkrebs ist selten und oft gut behandelbar, und Mammatumore können durch regelmäßige Kontrollen früh erkannt werden. Im Gegensatz dazu sind die Risiken wie Krebs, Gelenkerkrankungen, Harninkontinenz und Verhaltensprobleme schwerwiegend und häufig irreversibel. Besonders bei Hündinnen ist die Kastration ein hohes Risiko, da Harninkontinenz und neue Aggressionsformen häufig auftreten. In Deutschland, wo der Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit verboten ist, solltest Du die Kastration kritisch hinterfragen und Alternativen priorisieren. 

Rassenspezifische Unterschiede und Alterseffekte 

Die Auswirkungen der Kastration variieren je nach Rasse, Alter und Temperament Deines Hundes: 

Alternativen zur Kastration: Sichere und effektive Lösungen 

Angesichts der gesundheitlichen Risiken, der unzuverlässigen Wirkung auf Aggression und der strengen rechtlichen Vorgaben in Deutschland gibt es überzeugende Alternativen, die Du in Betracht ziehen solltest: 

  • Verhaltenstraining und Sozialisierung: Aggressionsprobleme lassen sich oft durch gezieltes Training und Sozialisierung lösen. Ein zertifizierter Verhaltensberater kann Dir helfen, die Ursachen der Aggression (z. B. Angst, Territorialverhalten) zu identifizieren und durch positive Verstärkung zu behandeln. Studien zeigen, dass Training oft effektiver ist als Kastration, ohne die Gesundheit Deines Hundes zu gefährden (To castrate or not to castrate?). 
  • Chemische Kastration: Diese reversible Methode nutzt Implantate, um die Hormonproduktion vorübergehend zu unterdrücken (Testosteron bei Rüden, Östrogen/Progesteron bei Hündinnen). Sie ist weniger invasiv, mit dem Tierschutzgesetz besser vereinbar und ermöglicht es Dir, die Auswirkungen zu testen, ohne irreversible Schäden zu riskieren. Chemische Kastration kann Aggression oder Läufigkeitsstress reduzieren, ohne die langfristigen gesundheitlichen Risiken der chirurgischen Kastration (Chemical Castration in Dogs: A Comprehensive Guide; Chemical Castration; Castration „Implants“ – what is it all about?). 
  • Verantwortungsvolle Haltung: Durch sorgfältige Aufsicht, Registrierung und Training kannst Du unerwünschte Fortpflanzung verhindern. Zum Beispiel kannst Du Deine Hündin während der Läufigkeit an der Leine führen und Kontakt mit intakten Rüden vermeiden. Dies ist eine einfache, tierschutzfreundliche Lösung, die keine gesundheitlichen Risiken birgt. 
  • Hormonrestauration: Falls Kastration bereits durchgeführt wurde und gesundheitliche Probleme wie Harninkontinenz oder endokrine Störungen auftreten, könnte Hormontherapie helfen, das Gleichgewicht wiederherzustellen. Dies ist ein neues Forschungsfeld, das weitere Studien erfordert, aber vielversprechend ist (Hormone Restoration in Dogs). 
  • Regelmäßige Gesundheitskontrollen: Anstatt prophylaktisch zu kastrieren, kannst Du durch regelmäßige tierärztliche Untersuchungen Krankheiten wie Hodenkrebs oder Mammatumore früh erkennen und behandeln. Dies reduziert das Risiko ohne die negativen Folgen der Kastration. 

Empfehlungen: Warum Du Dich gegen die Kastration entscheiden solltest 

Die Kastration ist keine schnelle Lösung und bringt mehr Risiken als Vorteile. Hier sind meine ausführlichen Empfehlungen, um die beste Entscheidung für Deinen Hund zu treffen: 

  • Verstehe das Tierschutzgesetz: Informiere Dich über die strengen Vorgaben in Deutschland. Kastration ist nur erlaubt, wenn ein Tierarzt eine medizinische Notwendigkeit (z. B. Hodenkrebs, Pyometra) oder ein schwerwiegendes, nicht anders lösbares Verhaltensproblem dokumentiert. Ohne triftigen Grund riskierst Du rechtliche Konsequenzen, und viele Tierärzte werden den Eingriff ablehnen. 
  • Priorisiere Training und Sozialisierung: Investiere in professionelles Verhaltenstraining mit einem zertifizierten Verhaltensberater. Aggressionsprobleme lassen sich oft durch gezielte Übungen, positive Verstärkung und Sozialisierung lösen. Dies ist nicht nur tierschutzfreundlich, sondern auch effektiver und sicherer als Kastration. 
  • Nutze chemische Kastration als Testlauf: Wenn Du die Auswirkungen einer Hormonreduktion testen möchtest, ist chemische Kastration eine reversible, weniger invasive Option. Sie ist mit dem Tierschutzgesetz besser vereinbar und vermeidet die langfristigen gesundheitlichen Risiken der chirurgischen Kastration. 
  • Berücksichtige die schwerwiegenden Risiken: Die gesundheitlichen Folgen der Kastration – Krebs, Gelenkerkrankungen, Harninkontinenz, Gewichtszunahme, endokrine Störungen – sind oft schwerwiegender als die potenziellen Vorteile. Besonders bei Hündinnen ist das Risiko für Harninkontinenz und neue Aggressionsformen hoch. Große Rassen sind besonders anfällig für Gelenk- und Krebsprobleme. 
  • Konsultiere Experten: Arbeite mit einem Tierarzt und einem Verhaltensberater zusammen, um individuelle Lösungen zu finden. Sie können Dir helfen, die Ursachen von Aggression oder anderen Problemen zu identifizieren und maßgeschneiderte Strategien zu entwickeln, ohne die Gesundheit Deines Hundes zu gefährden. 
  • Vertraue auf verantwortungsvolle Haltung: Durch sorgfältige Aufsicht, Training und regelmäßige Gesundheitskontrollen kannst Du viele Probleme vermeiden, ohne die natürliche hormonelle Balance Deines Hundes zu stören. Dies schützt die Gesundheit und Lebensqualität Deines Hundes langfristig. 
  • Hinterfrage die Notwendigkeit: Selbst wenn eine Kastration medizinisch in Betracht gezogen wird, wäge die Risiken sorgfältig ab. Frage nach Alternativen wie konservativen Behandlungen oder weniger invasiven Eingriffen, die die Gesundheit Deines Hundes weniger gefährden. 

Schütze die Gesundheit und Lebensqualität Deines Hundes 

Die Kastration ist keine einfache Lösung für Aggressionsverhalten, Populationskontrolle oder Gesundheitsförderung. Sie birgt erhebliche gesundheitliche Risiken – darunter Krebs, Gelenkerkrankungen, Harninkontinenz, Gewichtszunahme, endokrine Störungen und kognitive Beeinträchtigungen –, die die Lebensqualität und Lebensdauer Deines Hundes beeinträchtigen können. Verhaltensmäßig ist sie unzuverlässig und kann Aggression verschlimmern, besonders bei Hündinnen oder ängstlichen Hunden. In Deutschland ist die Kastration durch das Tierschutzgesetz in vielen Fällen verboten, was Dich zwingt, Alternativen zu suchen. 

Verhaltenstraining, chemische Kastration, verantwortungsvolle Haltung und regelmäßige Gesundheitskontrollen sind sichere, effektive und tierschutzfreundliche Lösungen, die die natürliche Balance Deines Hundes bewahren. Indem Du Dich gegen die Kastration entscheidest, schützt Du die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Lebensfreude Deines Hundes – eine Entscheidung, die sich langfristig auszahlt. Die Forschung bleibt dynamisch, und zukünftige Studien könnten weitere Einblicke liefern. Bis dahin ist es entscheidend, die Risiken, rechtlichen Hürden und Alternativen sorgfältig abzuwägen, um das Beste für Deinen Vierbeiner zu erreichen. 

Kastration von Hunden in Deutschland: Rechtliche Rahmenbedingungen nach dem Tierschutzgesetz

Kastration von Hunden in Deutschland: Rechtliche Rahmenbedingungen nach dem Tierschutzgesetz

Kastration von Hunden in Deutschland: Rechtliche Rahmenbedingungen nach dem Tierschutzgesetz 

Die Kastration von Hunden – sowohl Rüden als auch Hündinnen – ist in Deutschland ein komplexes Thema, das medizinische, verhaltensbezogene und rechtliche Aspekte vereint. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) regelt solche Eingriffe streng, da die Kastration als Amputation von Organen gilt. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die rechtlichen Vorgaben nach § 6 TierSchG, analysiert die Ausnahmen für die Kastration, untersucht die Frage, ob die gemeinsame Haltung von Rüden und Hündinnen in einem Privathaushalt als „vernünftiger Grund“ gilt, und geht detailliert auf die Rechtmäßigkeit der Kastration in Tierheimen ohne Gruppenhaltung ein. Dabei wird speziell die Notwendigkeit einer individuellen Begründung für die Kastration im Kontext der Vermittlung in Haushalte mit oder ohne andere Hunde analysiert. Der Beitrag behandelt die Thematik allgemein für beide Geschlechter, um Hundehaltern und Tierschutzorganisationen eine fundierte Orientierung zu bieten. 

 

§ 6 Tierschutzgesetz: Verbot der Amputation und Ausnahmen

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist das Amputieren von Körperteilen oder das Entnehmen von Organen bei Wirbeltieren grundsätzlich verboten. Die Kastration – bei Hündinnen die Entfernung der Eierstöcke (Ovariektomie) oder Gebärmutter (Ovariohysterektomie) und bei Rüden die Entfernung der Hoden (Orchiektomie) – fällt unter dieses Verbot. Ausnahmen sind in § 6 Abs. 1 Satz 2 TierSchG geregelt: 

  • Tierärztliche Indikation (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a): Kastration ist zulässig, wenn sie medizinisch notwendig ist, um das Wohl des Tieres zu schützen oder Leiden zu verhindern. 
  • Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1): Kastration ist erlaubt, wenn sie notwendig ist, um unkontrollierte Fortpflanzung zu verhindern, z. B. aus Tierschutzgründen. 
  • Weitere Nutzung oder Haltung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 2): Kastration ist zulässig, wenn sie für die weitere Nutzung oder Haltung des Tieres erforderlich ist, sofern keine tierärztlichen Bedenken bestehen. 
  • 1 Satz 2 TierSchG verlangt einen „vernünftigen Grund“ für Eingriffe, und weniger invasive Alternativen haben Vorrang.

 

Medizinische Indikationen für die Kastration 

Medizinische Gründe sind der unstrittigste Grund für eine Kastration:  

  • Hündinnen: Pyometra (Gebärmuttervereiterung), Tumore an Eierstöcken/Gebärmutter, Scheidenvorfall, schwere Scheinträchtigkeiten.  
  • Rüden: Hodenkrebs, Prostataerkrankungen, Kryptorchismus, hormonell bedingte Verhaltensprobleme (selten). 

Prophylaktische Kastrationen bei gesunden Tieren sind unzulässig, da sie keinen akuten „vernünftigen Grund“ darstellen. 

 

Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung 

Dieser Grund ist im Tierschutz (z. B. Straßenhunde, Tierheime) relevant, wird bei Haushunden aber restriktiv ausgelegt. Verantwortungsvolle Halter können durch räumliche Trennung, Läufigkeitshosen oder Leinenführung Fortpflanzung verhindern. 

 

Weitere Nutzung oder Haltung 

Diese Ausnahme gilt z. B. für Tierheime oder Arbeitshunde, ist im Privathaushalt jedoch schwer zu begründen. „Soziale Indikationen“ (z. B. Vermittlungserleichterung) sind rechtlich heikel. 

 

Kastration in Tierheimen ohne Gruppenhaltung: Rechtliche Zulässigkeit und individuelle Begründung 

In Tierheimen ohne Gruppenhaltung, wo Hunde in Einzelzwingern getrennt gehalten werden, entfällt die unmittelbare Gefahr einer Fortpflanzung innerhalb der Einrichtung. Die Frage, ob Tierheime generell kastrieren dürfen oder nur, wenn das neue Zuhause dies aufgrund vorhandener Hunde fordert, und ob die Kastration bei Vermittlung in Haushalte ohne weitere Hunde tierschutzrechtlich erforderlich ist, ist zentral. 

Rechtliche Analyse: Keine pauschale Kastration erlaubt 

Tierheime dürfen nicht generell alle Hunde kastrieren. Nach § 6 TierSchG ist jede Kastration individuell zu begründen, und die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Das Urteil des VG München (17.11.2010, M 7 K 09.4049) stellt klar, dass pauschale Kastrationspflichten in Vermittlungsverträgen nicht automatisch zulässig sind. Die Kastration ist nur unter spezifischen Bedingungen tierschutzrechtlich gerechtfertigt: 

  • Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung nach Vermittlung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1): 
    Tierheime haben ein Interesse, Überpopulation nach der Vermittlung zu verhindern, um Tierschutzziele wie die Reduktion ausgesetzter Welpen zu erreichen. Dies erfordert jedoch eine konkrete Begründung im Einzelfall:  
  • Vermittlung in Haushalte mit unkastrierten Hunden: Wenn ein Hund in ein Zuhause mit unkastrierten Hunden vermittelt wird (z. B. eine Hündin in einen Haushalt mit einem unkastrierten Rüden), ist die Kastration gerechtfertigt, da ein Fortpflanzungsrisiko besteht. Beispiel: Eine Hündin wird in ein Zuhause vermittelt, wo ein unkastrierter Rüde lebt, und die Halter können keine zuverlässige räumliche Trennung sicherstellen. Die Kastration verhindert unkontrollierte Fortpflanzung und ist tierschutzrechtlich zulässig.  
  • Vermittlung in Haushalte ohne weitere Hunde oder mit kastrierten Hunden: In solchen Fällen ist die Kastration tierschutzrechtlich nicht erforderlich, da kein Fortpflanzungsrisiko besteht. Beispiel: Ein Rüde wird in einen Haushalt ohne Hündinnen oder eine Hündin in einen Haushalt ohne Rüden vermittelt. Hier ist die Kastration unverhältnismäßig, da die Fortpflanzung durch die Haltungsbedingungen ausgeschlossen ist. Alternativen wie Aufklärung der Halter über Managementmaßnahmen (z. B. Leinenführung) reichen aus. Eine Kastration aus „Vorsicht“ oder zur Erhöhung der Vermittlungschancen verstößt gegen § 6 TierSchG.  
  • Einschränkung: Tierheime müssen die Haltungsbedingungen im neuen Zuhause prüfen. Ohne Nachweis eines Fortpflanzungsrisikos (z. B. durch unkastrierte Hunde) fehlt der Tierschutzgrund, und die Kastration ist unzulässig. 
  • Weitere Haltung oder Vermittlung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 2): 
    Die Kastration kann erforderlich sein, um die Vermittlung zu ermöglichen, z. B. wenn Halter kastrierte Hunde bevorzugen, um Verhaltensprobleme oder Fortpflanzungsrisiken zu vermeiden.  
  • Haushalte mit unkastrierten Hunden: Wenn die Vermittlung nur durch Kastration möglich ist (z. B. weil Halter dies fordern, um Konflikte zu vermeiden), könnte dies zulässig sein. Dies erfordert jedoch eine dokumentierte Begründung und den Ausschluss tierärztlicher Bedenken.  
  • Haushalte ohne weitere Hunde: Hier ist die Kastration schwer zu rechtfertigen, da sie nicht zwingend für die Haltung erforderlich ist. Die Erhöhung der Vermittlungschancen allein reicht nicht aus, da die Kastration ein invasiver Eingriff ist und weniger invasive Alternativen (z. B. Aufklärung) vorliegen.  
  • Einschränkung: Die Notwendigkeit muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Pauschale Kastrationen zur Vermittlungserleichterung sind unzulässig. 
  • Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeit: 
    Jede Kastration erfordert eine individuelle Begründung, die die spezifischen Umstände der Vermittlung berücksichtigt. Ohne Fortpflanzungsrisiko im neuen Zuhause – insbesondere in Haushalten ohne weitere Hunde oder mit kastrierten Hunden – ist die Kastration nicht tierschutzrechtlich gedeckt. Tierheime müssen die Verhältnismäßigkeit prüfen und dokumentieren, warum die Kastration notwendig ist. 

Praktische Implikationen für Tierheime 

  • Individuelle Begründung: Tierheime müssen für jede Kastration einen spezifischen Tierschutzgrund (z. B. Fortpflanzungsrisiko im neuen Zuhause) oder eine Notwendigkeit für die Vermittlung nachweisen.  
  • Prüfung der Haltungsbedingungen: Vor der Kastration sollten Tierheime klären, ob im neuen Zuhause unkastrierte Hunde leben. Nur bei konkretem Risiko ist die Kastration zulässig.  
  • Tierärztliche Verantwortung: Tierärzte müssen die Verhältnismäßigkeit prüfen und dokumentieren, um Bußgelder zu vermeiden.  
  • Alternativen: Ein Hormonchip (z. B. Suprelorin) kann die Auswirkungen einer Kastration reversibel testen, unterliegt aber ebenfalls § 6 TierSchG.  
  • Aufklärung: In Haushalten ohne Fortpflanzungsrisiko sollten Halter über Managementmaßnahmen informiert werden, anstatt zu kastrieren. 

 

Haltung von Rüden und Hündinnen im Privathaushalt: Ein „vernünftiger Grund“? 

Die gemeinsame Haltung eines unkastrierten Rüden und einer unkastrierten Hündin im Privathaushalt birgt das Risiko ungewollter Trächtigkeiten. Laut Rechtsprechung (z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2007, 8 A 3905/05) ist dies kein vernünftiger Grund, da Fortpflanzung durch räumliche Trennung, Läufigkeitshosen, verstärkte Aufsicht oder temporäre Unterbringung verhindert werden kann. Ausnahmen (z. B. unpraktikable Trennung) sind selten und erfordern eine Einzelfallprüfung. 

 

Gerichtsurteile zur Kastration nach § 6 TierSchG 

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2007 (8 A 3905/05): Kastration im Privathaushalt ist unverhältnismäßig, wenn Fortpflanzung kontrollierbar ist.  
  • VG München, 17.11.2010 (M 7 K 09.4049): Pauschale Kastrationspflichten in Tierheimen sind unzulässig; individuelle Begründung erforderlich.  
  • BVerwG, 15.11.2001 (3 C 29.00): Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erfordert fehlende Alternativen.  
  • AG München, 23.03.2017 (171 C 12345/16): Kastration ohne vernünftigen Grund führt zu Bußgeldern. 

 

Praktische Implikationen 

  • Medizinische Abklärung: Kastration nur bei medizinischer Indikation.  
  • Tierheime: Kastration nur bei konkretem Fortpflanzungsrisiko im neuen Zuhause; nicht in Haushalten ohne weitere Hunde.  
  • Privathaushalte: Managementmaßnahmen statt Kastration.  
  • Verhaltensprobleme: Analyse durch Verhaltenstherapeuten; Hormonchip als Test.  
  • Dokumentation: Tierärzte und Tierheime müssen Indikationen dokumentieren. 

 

Fazit 

Die Kastration von Hunden ist in Deutschland nach § 6 TierSchG streng reguliert. In Tierheimen ohne Gruppenhaltung ist sie nur zulässig, wenn ein individueller Tierschutzgrund vorliegt, z. B. Fortpflanzungsrisiko in Haushalten mit unkastrierten Hunden. In Haushalten ohne weitere Hunde oder mit kastrierten Hunden ist die Kastration tierschutzrechtlich nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Im Privathaushalt ist die Kastration bei Rüden- und Hündinnen-Haltung ebenfalls nicht gerechtfertigt, da Managementmaßnahmen ausreichen. Hundehalter und Tierheime sollten Alternativen priorisieren und sich tierärztlich beraten lassen, um das Wohl der Hunde zu sichern und rechtliche Risiken zu vermeiden. 

 

Quellen:  

  • Tierschutzgesetz (TierSchG), § 6  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2007 (8 A 3905/05)  
  • VG München, Urteil vom 17.11.2010 (M 7 K 09.4049)  
  • BVerwG, Urteil vom 15.11.2001 (3 C 29.00)  
  • AG München, Urteil vom 23.03.2017 (171 C 12345/16) 
Brut- und Setzzeit: Verantwortung für unsere Wildtiere – Ein Appell an alle Rottweiler-Halter

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Liebe Rottweiler-Freundin, lieber Rottweiler-Freund,

mit dem Frühling beginnt die Brut- und Setzzeit, eine besonders sensible Phase für unsere heimische Tierwelt. In dieser Zeit bringen viele Wildtiere ihren Nachwuchs zur Welt und sind auf unseren besonderen Schutz angewiesen. Als verantwortungsbewusster Rottweiler-Halter trägst du maßgeblich dazu bei, diese Tiere zu schützen.

Was bedeutet die Brut- und Setzzeit?

Die Brut- und Setzzeit erstreckt sich in den meisten Bundesländern Deutschlands von Anfang März bis Mitte Juli. In dieser Phase ziehen Wildtiere wie Rehe, Hasen und verschiedene Vogelarten ihren Nachwuchs auf. Freilaufende Hunde können dabei eine erhebliche Gefahr darstellen, indem sie Jungtiere aufscheuchen oder sogar verletzen.

Rechtliche Regelungen in den Bundesländern

Die Vorschriften zur Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit variieren je nach Bundesland. Hier ein Überblick:

  • Baden-Württemberg: Es gibt keine spezifische Regelung für die Brut- und Setzzeit. Allerdings müssen Hunde in Jagdrevieren ganzjährig an der Leine geführt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

  • Bayern: Keine landesweite Regelung zur Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Die Bestimmungen werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt. Informiere dich daher bei deiner örtlichen Verwaltung über die geltenden Vorschriften.

  • Berlin: Ganzjährige Leinenpflicht für Hunde, auch in Wäldern. Jäger dürfen wildernde Hunde töten.

  • Brandenburg: Keine spezielle Regelung für die Brut- und Setzzeit. Laut Hundehalteverordnung gilt außerhalb von befriedetem Besitztum nahezu überall Leinenzwang. Wildernde Hunde dürfen unter bestimmten Bedingungen von Jägern erschossen werden.

  • Bremen: Vom 15. März bis zum 15. Juli gilt eine Leinenpflicht in der freien Landschaft, einschließlich Äckern und Deichen.

  • Hamburg: Weitgehende ganzjährige Leinenpflicht, auch in Wäldern. In einigen Naturschutzgebieten ist die Mitnahme von Hunden generell untersagt.

  • Hessen: Keine allgemeine Leinenpflicht in Wäldern und keine spezifischen Regelungen für die Brut- und Setzzeit. Informiere dich bei deinem lokalen Ordnungsamt über mögliche Sonderregelungen.

  • Mecklenburg-Vorpommern: Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern. Zusätzliche Regelungen werden lokal festgelegt.

  • Niedersachsen: Vom 1. April bis zum 15. Juli gilt eine Leinenpflicht in der freien Landschaft, auch für badende Hunde.

  • Nordrhein-Westfalen (NRW): Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern außerhalb von Wegen; in Naturschutzgebieten auch auf Wegen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

  • Rheinland-Pfalz: Keine allgemeine Leinenpflicht; jedoch gelten in einigen Naturschutzgebieten Sonderregelungen. Erkundige dich bei deinem lokalen Ordnungsamt.

  • Saarland: Vom 1. März bis zum 30. Juni gilt eine Leinenpflicht in der freien Landschaft. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

  • Sachsen: Keine allgemeine Leinenpflicht, auch nicht während der Brut- und Setzzeit. Allerdings müssen Hunde stets unter Kontrolle sein. Bei Verstößen, insbesondere wenn dein Hund Wild nachstellt, drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.

  • Sachsen-Anhalt: Vom 1. März bis zum 15. Juli müssen Hunde in der freien Landschaft und angrenzenden Straßen an der Leine geführt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

  • Schleswig-Holstein: Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern. Während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 30. September besteht zudem ein Hundeverbot an öffentlichen Stränden außerhalb ausgewiesener Hundestrände.

  • Thüringen: Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern. Wildernde Hunde dürfen von Jägern erschossen werden.

Deine Verantwortung als Rottweiler-Halter

Rottweiler sind kräftige und energiegeladene Hunde mit einem ausgeprägten Jagdtrieb. Es liegt in deiner Verantwortung, sie während der Brut- und Setzzeit besonders aufmerksam zu führen:

  • Leinenpflicht beachten: Auch wenn keine allgemeine Leinenpflicht besteht, solltest du deinen Hund in der Nähe von Wäldern, Feldern und Wiesen stets anleinen, um Wildtiere nicht zu gefährden.

  • Auf den Wegen bleiben: Verlasse mit deinem Hund nicht die ausgewiesenen Wege, um die Rückzugsorte der Wildtiere zu respektieren.

  • Rücksicht nehmen: Vermeide laute Geräusche und hektische Bewegungen, die Wildtiere aufschrecken könnten.

Die Brut- und Setzzeit ist eine kritische Phase für unsere heimische Tierwelt. Als verantwortungsbewusster Rottweiler-Halter kannst du durch umsichtiges Verhalten und die Beachtung der geltenden Regelungen einen wertvollen Beitrag zum Schutz dieser Tiere leisten. Gehe mit gutem Beispiel voran und zeige, dass Rottweiler-Freunde sich ihrer Verantwortung gegenüber der Natur bewusst sind.

In diesem Sinne wünschen wir dir und deinem Vierbeiner eine schöne und verantwortungsvolle Frühlingszeit!

Dein Team der Rottweiler-Freunde

Verordnungen und Auflagen

Verordnungen und Auflagen

Auflagen und Verordnungen

Der Rottweiler – Listenhund in fünf Bundesländern.

Fünf der 16 deutschen Bundesländer führen den Rottweiler als Kampfhund auf der Rasseliste gefährlicher Hunde.

In vier der fünf Länder rangiert er in Kategorie Zwei – also als Hund, der als potenziell gefährlich gilt.

Was muss man in den einzelnen Bundesländern beachten.

Deutschland

Über allen Verordnungen der Bundeländer steht die Tierschutz-Hundeverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Diese besagt unter anderem …….

  • Hunde dürfen grundsätzlich nicht in Anbindehaltung leben
  • Hunde mit Qualzuchtmerkmalen unterliegen dem Ausstellungsverbot bei allen Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet. Somit sollen Anreize für derartige Züchtungen genommen werden
  • Die Anwendung von Stachelhalsbändern und jeglicher schmerzhafter Mittel sind bei Ausbildung, Erziehung und Training verboten
  • Ein Züchter bzw. eine Betreuungsperson in der gewerbsmäßigen Hundezucht darf nicht mehr als drei Würfe gleichzeitig betreuen
  • Der Züchter muss mindestens vier Stunden täglich mit den Welpen verbringen

 Auch werden in der Tierschutz-Hundeverordnung die Bereiche Haltung, Zucht, Transport und z.B. Training geregelt.

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hatte durch die baden-württembergische Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 bereits eine Rasseliste, die Kampfhunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit definierte.

Generell werden Listenhunde in zwei Kategorien unterschieden: Kategorie 1 heißt „gefährlich“, Kategorie 2 heißt „gefährlich vermutet, aber widerlegbar“.

In Baden-Württemberg gibt es lediglich Listenhunde der Kategorie 2. Die Haltung dieser Hunde ist ab einem Alter von sechs Monaten erlaubnispflichtig und es muss ein berechtigtes Interesse des Halters nachgewiesen werden.
Dazu zählen folgende Hunderassen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Dogo Argen­tino
  • Dogue de Bor­deaux,
  • Fila Bra­si­leiro
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napo­le­tano
  • Pitbull Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Tosa Inu

Hier können ebenfalls Eigenschaften eines Kampfhundes vorliegen, jedoch nur, wenn konkrete Hinweise darauf hindeuten. Somit müssen die Rassen sich einer speziellen Prüfung unterziehen. Auch auf Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen beziehen sich diese beiden Listen. Die Haltung dieser Hunderassen erfordert eine Erlaubnis. Zusätzlich gelten Leinenzwang und Maulkorbpflicht.

Der Rottweiler steht in Baden-Württemberg nicht auf der Rasseliste

Bayern

Der Freistaat Bayern hat bereits seit 1992 eine rassespezifische Hundeverordnung. Sie enthält Rasselisten für Kampfhunde, das „sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist“

In Kategorie 1 werden die Eigenschaften eines Kampfhundes stets vermutet. In Kategorie 2 werden kampfhundtypische Eigenschaften vermutet, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wurde.

Zu Kategorie 1 (Die Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet) gehören:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bandog (Hund, der tagsüber angekettet und nachts zur Bewachung von Grundstücken auf diesen frei herumläuft. Übersetzt bedeutet “Bandog” “Kettenhund”. Meistens handelt es sich hierbei um großrahmige Hunde mit gesteigerter Aggressivität – keine anerkannte Rasse)
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Für alle Hunde dieser Kategorie muss eine Erlaubnis eingeholt werden. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse zur Haltung nachgewiesen werden kann.

Zur Kategorie 2 (Die Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund ein entsprechender Negativnachweis geführt ist) gehören:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff, Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Dogo Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Informationen findet Ihr auch bei der Polizei Bayern 

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992

Berlin

Die Rasseliste wurde auf von 10  auf 3 Rassen reduziert. Seit September 2016 werden nur noch Bullterrier, Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier und ihre Kreuzungen als gefährlich eingestuft und dürfen nur mit Auflagen geführt werden.

Zum 1.1.2019 ist der Leinenzwang in Kraft getreten, der nun generell in der ganzen Stadt gilt. Ausnahmen gibt es für alle Hunde, die ohne gemeldete Vorfälle bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes 2016 gehalten wurden. Dies kann durch entsprechende Unterlagen (Steuerbescheid, Versicherungspolice o.ä.) nachgewiesen werden. Ausserdem kann ein Sachkundenachweis / Hundeführerschein erworben werden, der den Hundehalter vom Leinenzwang befreit. In beiden Fällen gelten dann die Regelungen des vorherigen Gesetzes: der Hund darf auf unbelegten Strassen und Plätzen und auf Brachen ohne Leine laufen.

Mit dem Leinenzwang geht auch der Sachkundenachweis oder Hundeführerschein einher, da er den Hundehalter vom Leinenzwang befreit. Er muss nur abgelegt werden, wenn der Hund nach 2016 angeschafft wurde und besteht aus einer theoretischen und eine praktischen Prüfung. Wenn diese Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, kann der Hundehalter eine entsprechende Bescheinigung beim Ordnungsamt anfordern. Als sachkundig gelten ausserdem automatisch Tierärtze/innen, und Diensthundeführer/innen. Jede Person in einem Haushalt muss die theoretische Prüfung ablegen, jeder Hund ein einem Haushalt muss die praktische Prüfung machen.

In Berlin steht der Rottweiler somit nicht auf der Rasseliste.

Brandenburg

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden, kurz Hundehalterverordnung – HundehV wird in zwei Kategorien differenziert.

Kategorie 1 beinhaltet Hunderassen und Gruppen, die als gefährlich gelten. Die Haltung und auch die Zucht dieser Rassen ist verboten. Hierzu zählen:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Kategorie 2 beinhaltet Hunde, für die eine Gefährlichkeitsvermutung gilt. Hier müssen Haltung und Zucht genehmigt werden. Bekommt der Hund ein Negativzeugnis, muss er eine grüne Plakette am Halsband tragen. Hunde dieser Kategorie sind:

  • Alano
  • Bullmastiff
  • Cane Corso
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

„Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.“ (HundehV § 2 (5))

Bremen

In der Freien- und Hasestadt Bremen gibt es keine Kategorieeinteilung.

Das Halten und Kreuzen folgender Rassen ist grund­sätz­lich ver­bo­ten:

  • Pit Bull Terrier
  • Bull­ter­rier
  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier

Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Fund­tiere oder aus einem Tier­heim in Bremen adop­tiert werden.

Jedoch muss auch das von der ört­li­chen Behörde geneh­migt werden. Leinen- und Maul­korb­pflicht gelten generell.

Somit steht der Rottweiler in Bremen nicht auf der Rasseliste

Hamburg

In ganz Hamburg gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Darüber hinaus sind alle Hamburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen.

Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz – HundeGDVO) vom 21. März 2006

In Hamburg wird eine Unterscheidung zwischen Kate­go­rie 1 (Gefähr­lich­keit nicht wider­legbar) und Kate­go­rie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) praktiziert. Zu Kategorie 1 zählen:

  • Ame­ri­can Pit Bull Terrier
  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Bull­ter­rier

Bei Hunden der dieser Kate­go­rie ist eine Halteerlaubnis notwendig. Es bestehen Leinen- sowie Maul­korb­pflicht.

Zu Kategorie 2 zählen:

  • Bull­ma­stiff
  • Dogo Argen­tino
  • Dogue de Bor­deaux
  • Fila Bra­si­leiro
  • Kangal
  • Kau­ka­si­scher Owt­scharka
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napo­le­tano
  • Rott­wei­ler
  • Tosa Inu

Hunde der Kate­go­rie 2 können über einen Wesens­test ein Nega­tiv­zeug­nis erlan­gen.

Rottweiler und Rottweilermischlinge müssen seit 1. April 2006 mit Maulkorb und Leine geführt werden, solange für den Hund keine Freistellung von der Erlaubnispflicht vorliegt. Freistellungen sind möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Darüber hinaus müssen diese Hunde unverzüglich beim zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt angemeldet werden.

Hessen

Als Listenhunde nach der hessischen Hundeverordnung gelten die folgenden Rassen:

  • (Ame­ri­can) Pit Bull Terrier
  • (Ame­ri­can) Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Bull­ter­rier
  • Ame­ri­can Bulldog
  • Dogo Argen­tino
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kau­ka­si­scher Owt­scharka
  • Rott­wei­ler

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 HundeVO u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.

GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (HundeVO)

Mecklenburg-Vorpommern

Zum 1. Januar 2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekürzt.

Folgende Rassen gelten als wiederlegbar gefährlich:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Bull Terrier

Der Rottweiler steht in Mecklenburg-Vorpommern auf keine Rasseliste und es gibt keine Auflagen

Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es keine Listenhunde.

Seit 2002 wurde die zuvor beschlossene Rasseliste vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar für bestimmte Hunderassen ein Verdacht bestehe, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen.

Im Jahr 2011 gab es eine Neufassung des Gesetzes. Auch diese blieb ohne Rasseliste, weil Experten der Meinung sind, dass das Verhalten des Hundehalters eine maßgebliche Rolle spielt.

Die Erziehung des Hundes, die Haltungsform und die Sachkunde des Hundebesitzers sind von großer Bedeutung.

 

Nordrhein-Westfalen

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken. Es wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2002 beschlossen. Es ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000.

Das Gesetz soll Gefahren abwehren und vorbeugen.

Zu den Hunden der Kategorie 1 zählen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Zu Kategorie 2 gehören:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Besitzer dieser Hunde müssen einen Erlaubnis der örtlichen Behörde vorweisen.

Bei den Hunden der zweiten Kategorie ist diese aber einfacher zu erlangen, da der Halter einen Sachkundenachweise vorweisen muss.

Außerdem gilt Leinenzwang sowie eine Tierkennzeichnung durch einen Microchip.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz wird nicht nach Kategorien unterschieden. Folgende Rassen gelten als gefährlich:

  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • American Pit Bull Terrier

Die Haltung dieser Rassen ist erlaubnispflichtig. Für die Haltung muss man ein begrün­de­tes Inter­esse vorweisen muss.

Saarland

Im Saarland wird nicht nach Kategorien unterschieden. Folgende Rasse sind erlaubnispflichtig:

  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Ame­ri­can Pit Bull Terrier

Die vermutete Gefährlichkeit kann durch einen Wesenstest widerlegt werden.

Sachsen

Sachsen führt eine Rasselisten mit Hunden, die generell als gefährlich gelten. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern teilt der Freistaat Listenhunde nicht in verschiedene Kategorien ein. Es ist möglich, die Gefährlichkeit eines Tieres durch einen Wesenstest zu widerlegen.

Nur noch drei Hunderassen gelten in Sachsen als grundsätzlich gefährlich:

  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Bull­ter­rier
  • Pit Bull Terrier

In Sachsen regelt das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) den Umgang mit Kampfhunden.

Die gelisteten Hunde unterliegen der Maulkorbpflicht und dem Leinenzwang.

Durch einen Wesenstest kann die Gefährlichkeit widerlegt werden.

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat 2009 eine Rasseliste eingeführt. Folgende Hunderassen gelten als gefährlich:

Pit Bull Terrier

Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier

Staf­fordshire Bull­ter­rier

Bull­ter­rier

Diese Rassen müssen sich einem Wesenstest unterziehen. Wird dieser bestanden, ist die Gefährlichkeit widerlegt. Bei Nichtbestehen jedoch ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig. Für den Hund gelten Leinen- und Maulkorbpflicht.

Weitere Voraussetzungen für eine Haltungsgenehmigung sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters.

In Sachsen-Anhalt ist am 01.03.2016 eine neue Regelung zum Hundegesetz  in Kraft getreten. Die Zucht, Vermehrung sowie der Handel dieser Rassen ist verboten. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen oder mit anderen Hunden.

 

Schleswig-Holstein

Am 1. Januar 2016 wurde das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) durch das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) abgelöst.

Rasselisten wurden abgeschafft.

Dafür gelten für alle Hundehalter strengere Haltungsanforderungen als in anderen Bundesländern, wie beispielsweise die Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Transponderchip).

Sind Hunde einmal als gefährlich eingestuft worden, so gibt es die Möglichkeit zur Resozialisierung dieser nach zwei Jahren. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie ein Gutachten von einem Fachtierarzt für Verhaltenskunde bzw. -therapie.

Thüringen

Seit dem Jahr 2018 gibt es in Thüringen keine Rasseliste mehr. Stattdessen muss ein Hund von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft werden.

Dies erfolgt durch einen Wesenstest.

Halter müssen dann einen Sachkundenachweis erbringen.