Verordnungen und Auflagen
Der Rottweiler – Listenhund in fünf Bundesländern.
Fünf der 16 deutschen Bundesländer führen den Rottweiler als Kampfhund auf der Rasseliste gefährlicher Hunde.
In vier der fünf Länder rangiert er in Kategorie Zwei – also als Hund, der als potenziell gefährlich gilt.
Was muss man in den einzelnen Bundesländern beachten.
Deutschland
Über allen Verordnungen der Bundeländer steht die Tierschutz-Hundeverordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Diese besagt unter anderem …….
- Hunde dürfen grundsätzlich nicht in Anbindehaltung leben
- Hunde mit Qualzuchtmerkmalen unterliegen dem Ausstellungsverbot bei allen Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet. Somit sollen Anreize für derartige Züchtungen genommen werden
- Die Anwendung von Stachelhalsbändern und jeglicher schmerzhafter Mittel sind bei Ausbildung, Erziehung und Training verboten
- Ein Züchter bzw. eine Betreuungsperson in der gewerbsmäßigen Hundezucht darf nicht mehr als drei Würfe gleichzeitig betreuen
- Der Züchter muss mindestens vier Stunden täglich mit den Welpen verbringen
Auch werden in der Tierschutz-Hundeverordnung die Bereiche Haltung, Zucht, Transport und z.B. Training geregelt.
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg hatte durch die baden-württembergische Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 bereits eine Rasseliste, die Kampfhunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit definierte.
Generell werden Listenhunde in zwei Kategorien unterschieden: Kategorie 1 heißt „gefährlich“, Kategorie 2 heißt „gefährlich vermutet, aber widerlegbar“.
In Baden-Württemberg gibt es lediglich Listenhunde der Kategorie 2. Die Haltung dieser Hunde ist ab einem Alter von sechs Monaten erlaubnispflichtig und es muss ein berechtigtes Interesse des Halters nachgewiesen werden.
Dazu zählen folgende Hunderassen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux,
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastín Español
- Mastino Napoletano
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Hier können ebenfalls Eigenschaften eines Kampfhundes vorliegen, jedoch nur, wenn konkrete Hinweise darauf hindeuten. Somit müssen die Rassen sich einer speziellen Prüfung unterziehen. Auch auf Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen beziehen sich diese beiden Listen. Die Haltung dieser Hunderassen erfordert eine Erlaubnis. Zusätzlich gelten Leinenzwang und Maulkorbpflicht.
Der Rottweiler steht in Baden-Württemberg nicht auf der Rasseliste
Bayern
Der Freistaat Bayern hat bereits seit 1992 eine rassespezifische Hundeverordnung. Sie enthält Rasselisten für Kampfhunde, das „sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist“
In Kategorie 1 werden die Eigenschaften eines Kampfhundes stets vermutet. In Kategorie 2 werden kampfhundtypische Eigenschaften vermutet, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wurde.
Zu Kategorie 1 (Die Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet) gehören:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bandog (Hund, der tagsüber angekettet und nachts zur Bewachung von Grundstücken auf diesen frei herumläuft. Übersetzt bedeutet “Bandog” “Kettenhund”. Meistens handelt es sich hierbei um großrahmige Hunde mit gesteigerter Aggressivität – keine anerkannte Rasse)
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Für alle Hunde dieser Kategorie muss eine Erlaubnis eingeholt werden. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse zur Haltung nachgewiesen werden kann.
Zur Kategorie 2 (Die Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund ein entsprechender Negativnachweis geführt ist) gehören:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff, Bullterrier
- Cane Corso
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Dogo Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Informationen findet Ihr auch bei der Polizei Bayern
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992
Berlin
Die Rasseliste wurde auf von 10 auf 3 Rassen reduziert. Seit September 2016 werden nur noch Bullterrier, Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier und ihre Kreuzungen als gefährlich eingestuft und dürfen nur mit Auflagen geführt werden.
Zum 1.1.2019 ist der Leinenzwang in Kraft getreten, der nun generell in der ganzen Stadt gilt. Ausnahmen gibt es für alle Hunde, die ohne gemeldete Vorfälle bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes 2016 gehalten wurden. Dies kann durch entsprechende Unterlagen (Steuerbescheid, Versicherungspolice o.ä.) nachgewiesen werden. Ausserdem kann ein Sachkundenachweis / Hundeführerschein erworben werden, der den Hundehalter vom Leinenzwang befreit. In beiden Fällen gelten dann die Regelungen des vorherigen Gesetzes: der Hund darf auf unbelegten Strassen und Plätzen und auf Brachen ohne Leine laufen.
Mit dem Leinenzwang geht auch der Sachkundenachweis oder Hundeführerschein einher, da er den Hundehalter vom Leinenzwang befreit. Er muss nur abgelegt werden, wenn der Hund nach 2016 angeschafft wurde und besteht aus einer theoretischen und eine praktischen Prüfung. Wenn diese Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, kann der Hundehalter eine entsprechende Bescheinigung beim Ordnungsamt anfordern. Als sachkundig gelten ausserdem automatisch Tierärtze/innen, und Diensthundeführer/innen. Jede Person in einem Haushalt muss die theoretische Prüfung ablegen, jeder Hund ein einem Haushalt muss die praktische Prüfung machen.
In Berlin steht der Rottweiler somit nicht auf der Rasseliste.
Brandenburg
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden, kurz Hundehalterverordnung – HundehV wird in zwei Kategorien differenziert.
Kategorie 1 beinhaltet Hunderassen und Gruppen, die als gefährlich gelten. Die Haltung und auch die Zucht dieser Rassen ist verboten. Hierzu zählen:
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Kategorie 2 beinhaltet Hunde, für die eine Gefährlichkeitsvermutung gilt. Hier müssen Haltung und Zucht genehmigt werden. Bekommt der Hund ein Negativzeugnis, muss er eine grüne Plakette am Halsband tragen. Hunde dieser Kategorie sind:
- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
„Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.“ (HundehV § 2 (5))
Bremen
In der Freien- und Hasestadt Bremen gibt es keine Kategorieeinteilung.
Das Halten und Kreuzen folgender Rassen ist grundsätzlich verboten:
- Pit Bull Terrier
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Fundtiere oder aus einem Tierheim in Bremen adoptiert werden.
Jedoch muss auch das von der örtlichen Behörde genehmigt werden. Leinen- und Maulkorbpflicht gelten generell.
Somit steht der Rottweiler in Bremen nicht auf der Rasseliste
Hamburg
In ganz Hamburg gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Darüber hinaus sind alle Hamburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen.
In Hamburg wird eine Unterscheidung zwischen Kategorie 1 (Gefährlichkeit nicht widerlegbar) und Kategorie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) praktiziert. Zu Kategorie 1 zählen:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Bei Hunden der dieser Kategorie ist eine Halteerlaubnis notwendig. Es bestehen Leinen- sowie Maulkorbpflicht.
Zu Kategorie 2 zählen:
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Hunde der Kategorie 2 können über einen Wesenstest ein Negativzeugnis erlangen.
Rottweiler und Rottweilermischlinge müssen seit 1. April 2006 mit Maulkorb und Leine geführt werden, solange für den Hund keine Freistellung von der Erlaubnispflicht vorliegt. Freistellungen sind möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Darüber hinaus müssen diese Hunde unverzüglich beim zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt angemeldet werden.
Hessen
Als Listenhunde nach der hessischen Hundeverordnung gelten die folgenden Rassen:
- (American) Pit Bull Terrier
- (American) Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Rottweiler
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 HundeVO u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.
GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (HundeVO)
Mecklenburg-Vorpommern
Zum 1. Januar 2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekürzt.
Folgende Rassen gelten als wiederlegbar gefährlich:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Bull Terrier
Der Rottweiler steht in Mecklenburg-Vorpommern auf keine Rasseliste und es gibt keine Auflagen
Niedersachsen
In Niedersachsen gibt es keine Listenhunde.
Seit 2002 wurde die zuvor beschlossene Rasseliste vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar für bestimmte Hunderassen ein Verdacht bestehe, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen.
Im Jahr 2011 gab es eine Neufassung des Gesetzes. Auch diese blieb ohne Rasseliste, weil Experten der Meinung sind, dass das Verhalten des Hundehalters eine maßgebliche Rolle spielt.
Die Erziehung des Hundes, die Haltungsform und die Sachkunde des Hundebesitzers sind von großer Bedeutung.
Nordrhein-Westfalen
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken. Es wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2002 beschlossen. Es ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000.
Das Gesetz soll Gefahren abwehren und vorbeugen.
Zu den Hunden der Kategorie 1 zählen:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Zu Kategorie 2 gehören:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastín Español
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
Besitzer dieser Hunde müssen einen Erlaubnis der örtlichen Behörde vorweisen.
Bei den Hunden der zweiten Kategorie ist diese aber einfacher zu erlangen, da der Halter einen Sachkundenachweise vorweisen muss.
Außerdem gilt Leinenzwang sowie eine Tierkennzeichnung durch einen Microchip.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wird nicht nach Kategorien unterschieden. Folgende Rassen gelten als gefährlich:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier
Die Haltung dieser Rassen ist erlaubnispflichtig. Für die Haltung muss man ein begründetes Interesse vorweisen muss.
Saarland
Im Saarland wird nicht nach Kategorien unterschieden. Folgende Rasse sind erlaubnispflichtig:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier
Die vermutete Gefährlichkeit kann durch einen Wesenstest widerlegt werden.
Sachsen
Sachsen führt eine Rasselisten mit Hunden, die generell als gefährlich gelten. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern teilt der Freistaat Listenhunde nicht in verschiedene Kategorien ein. Es ist möglich, die Gefährlichkeit eines Tieres durch einen Wesenstest zu widerlegen.
Nur noch drei Hunderassen gelten in Sachsen als grundsätzlich gefährlich:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier
In Sachsen regelt das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) den Umgang mit Kampfhunden.
Die gelisteten Hunde unterliegen der Maulkorbpflicht und dem Leinenzwang.
Durch einen Wesenstest kann die Gefährlichkeit widerlegt werden.
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt hat 2009 eine Rasseliste eingeführt. Folgende Hunderassen gelten als gefährlich:
Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Diese Rassen müssen sich einem Wesenstest unterziehen. Wird dieser bestanden, ist die Gefährlichkeit widerlegt. Bei Nichtbestehen jedoch ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig. Für den Hund gelten Leinen- und Maulkorbpflicht.
Weitere Voraussetzungen für eine Haltungsgenehmigung sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters.
In Sachsen-Anhalt ist am 01.03.2016 eine neue Regelung zum Hundegesetz in Kraft getreten. Die Zucht, Vermehrung sowie der Handel dieser Rassen ist verboten. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen oder mit anderen Hunden.
Schleswig-Holstein
Am 1. Januar 2016 wurde das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) durch das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) abgelöst.
Rasselisten wurden abgeschafft.
Dafür gelten für alle Hundehalter strengere Haltungsanforderungen als in anderen Bundesländern, wie beispielsweise die Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Transponderchip).
Sind Hunde einmal als gefährlich eingestuft worden, so gibt es die Möglichkeit zur Resozialisierung dieser nach zwei Jahren. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie ein Gutachten von einem Fachtierarzt für Verhaltenskunde bzw. -therapie.
Thüringen
Seit dem Jahr 2018 gibt es in Thüringen keine Rasseliste mehr. Stattdessen muss ein Hund von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft werden.
Dies erfolgt durch einen Wesenstest.
Halter müssen dann einen Sachkundenachweis erbringen.