Der §2 des HundVerbrEinfG und seine Bedeutung für Rottweiler in Bayern
Planst du, einen Rottweiler aus dem Ausland nach Deutschland zu holen? Die Einfuhr von Rottweilern ist mit vielen Vorschriften und Bestimmungen verbunden. Doch welche Regeln gelten wirklich? Und wie kannst du dich vor falschen Informationen schützen? In diesem Beitrag geben wir dir einen umfassenden Überblick und zeigen dir, worauf du bei der Einfuhr deines neuen Familienmitglieds achten solltest.
In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Einfuhr von Tieren speziellen gesetzlichen Regelungen. Das Einfuhr- und Verbringungsgesetz (EG) regelt vor allem die Einfuhr von Haustieren und deren Anforderungen, um sowohl die Gesundheit der Tiere als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Einfuhr von Rottweilern aus dem Ausland in das Bundesland Bayern gibt es einige wichtige Aspekte, die Hundehalter berücksichtigen sollten.
Der §2 des HundVerbrEinfG: Bedeutung und Auswirkungen auf die Einfuhr von Hunden
Der §2 des Hund-Verbringungs- und Einfuhrgesetzes (HundVerbrEinfG) ist von zentraler Bedeutung für die Regelung der Einfuhr von Hunden in Deutschland, insbesondere wenn es um Hunde der sogenannten „Listenrassen“ oder potenziell gefährlichen Hunderassen geht. Wir werfen wir einen detaillierten Blick auf diesen Paragraphen, seine Bestimmungen sowie die Auswirkungen auf die Einfuhr von Hunden, insbesondere Rottweilern und insbesondere in das Bundesland Bayern.
Für Rottweiler von entscheidender Bedeutung ist folgender Satz:
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Dieser Satz beinhaltet alle Hunderassen der sogenannten Kategorie 2 in welcher sich auch der Rottweiler befindet. Wenn man nun dieses Gesetz zugrunde legt ist die Einfuhr von Rottweilern und auch anderen Rassen nicht erlaubt.
Zu dem Gesetz gibt es natürlich auch eine Verordnung und dieses Verordnung beinhaltet einen Absatz welcher die Einfuhr von Rottweilern nach Bayern und in alle anderen Bundesländer mit Rasseliste ermöglicht. Ihr findet in der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) unter Paragraph 2 Absatz 4 folgenden text:
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
Was bedeutet das nun für Euch?
Wenn ihr einen Rottweiler aus dem Ausland nach Bayern oder in ein anderes Bundesland mit Rasseliste einführen möchtet dann müßt Ihr, bevor Ihr den Hund aus dem Ausland einführt, bei dem für Euch zuständigen Ordnungsamt mit allen Daten des Hundes einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Ngativzeugnisses stellen. Wenn dieses vorliegt könnt Ihr euren Rottweiler aus dem Ausland nach Bayern oder auch in ein anderes Bundeland mit Rasseliste vollkommen legal einführen.
Solange dieses Erteilung nicht schriftlich vorliegt ist eine Einfuhr illegal!
Die Rolle der Rasselisten
Bundesländer wie Bayern haben das Recht, eigene Rasselisten zu erstellen. Diese Listen spezifizieren die Hunderassen, die aufgrund ihrer körperlichen Merkmale, ihres Verhaltens oder ihrer Zuchtgeschichte als potenziell gefährlich eingestuft werden. Die bayerische Kampfhundeverordnung ist ein solches Beispiel.
Auswirkungen der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung auf den Rottweiler und andere Hunderassen
Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 zur Bayerischen Kampfhundeverordnung hat einen bedeutenden Einfluss auf den Umgang mit bestimmten Hunderassen, darunter auch den Rottweiler. Dieser Beschluss stellt sicher, dass die Entwicklung von Aggressivität und Gefährlichkeit bei Hunderassen kontinuierlich beobachtet wird und schafft einen rechtlichen Rahmen zur Bewertung und gegebenenfalls zur Regulierung von Hunderassen, die als potenziell gefährlich gelten.
Einordnung des Rottweilers in die Kampfhundeverordnung
Im Rahmen dieser Bestimmungen wurde der Rottweiler in die Kategorie II der Kampfhundeverordnung eingestuft. Diese Einstufung bedeutet, dass Rottweiler als potenziell gefährliche Hunde angesehen werden, was spezifische Auflagen für die Haltung und Führung dieser Rasse mit sich bringt. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Einstufung nicht bedeutet, dass jeder Rottweiler gefährlich ist. Vielmehr ist die Verordnung darauf ausgelegt, die Sicherheit von Personen und anderen Tieren zu wahren, indem potenzielle Risikofaktoren identifiziert und adressiert werden.
Anforderungen an die Einfuhr
Bevor ein Rottweiler nach Deutschland importiert werden kann, müssen zunächst einige Anforderungen erfüllt werden. Dazu gehören:
- Gesundheitszeugnis: Der Hund muss von einem Tierarzt untersucht werden, der ein Gesundheitszeugnis ausstellt, das bestätigt, dass der Hund gesund ist und keine ansteckenden Krankheiten hat.
- Impfungen: Rottweiler müssen gegen Tollwut geimpft sein. Diese Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise durchgeführt werden. Ein Impfnachweis ist erforderlich.
- Mikrochip: Jeder Hund muss mit einem Mikrochip versehen sein, der eine eindeutige Identifikation ermöglicht. Der Mikrochip sollte vor der Tollwutimpfung implantiert werden.
- Quarantäne: In bestimmten Fällen kann eine Quarantäne erforderlich sein, insbesondere wenn die Herkunft des Tieres aus einem Risikoland stammt.
Wie es mit den jeweiligen Bestimmungen innerhalb und außerhalb der EU aussieht was Impfungen, Quarantäne und co. aussieht werden wir in einem extra Beitrag für Euch ausarbeiten. Hier bestehen unterschiedliche Anforderungen und dieser Artikel befasst sich in erster Linie mit den Einfuhrbestimmungen aufgrund der Rasselisten.
Das Einfuhr- und Verbringungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat wesentliche Auswirkungen auf die Einfuhr von Rottweilern und natürlich auch Hunde anderer Rassen aus dem Ausland nach Bayern. Für potenzielle Hundebesitzer ist es wichtig, sich über die gesetzlichen Anforderungen im Klaren zu sein und gut vorbereitet in den Prozess zu starten. In Anbetracht der notwendigen Vorbereitungen und der hohen Verantwortung, die mit der Haltung eines Rottweilers einhergeht, sollten ihr euch Zeit nehmen, um alle Aspekte einer solchen Entscheidung zu überdenken. Mit der richtigen Vorbereitung und dem nötigen Wissen kann die Einfuhr und Haltung eines Rottweilers jedoch eine bereichernde Erfahrung werden.
Zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen ist es wichtig, auch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Erwartungen an Rottweiler-Halter in Bayern zu bedenken. Rottweiler sind wegen ihrer starken Persönlichkeit und ihrer Schutzinstinkte oft in der Öffentlichkeit diskutiert. Eine proaktive Herangehensweise an das verantwortungsvolle Halten dieser Rasse kann dazu beitragen, mögliche Vorurteile abzubauen und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu fördern. Als Rottweiler Halter solltet ihr euch dafür engagieren, soziale Kontakte mit anderen Hundebesitzern zu pflegen und euren Hund mit der nötigen Sorgfalt sowie einer gezielten Ausbildung auf das Leben im urbanen Raum vorzubereiten. Darüber hinaus kann die Integration in Hundevereine oder Teilnahme an speziellen Trainingsgruppen nicht nur das Wohlbefinden des Hundes steigern, sondern auch die Bindung zwischen euch und eurem Rottweiler stärken. Durch aktives Engagement in der Gemeinde könnt ihr als Rottweiler-Besitzer zudem dazu beitragen, ein positives Bild dieser Rasse zu fördern und somit auch künftige Halter zu ermutigen, sich verantwortungsvoll mit dem Thema Hundehaltung auseinanderzusetzen.
Wir danken speziell der Bayerischen Staatskanzlei und dem zuständigen Fachreferat für die wirklich perfekte und ausführliche Beratung zu diesem Thema.