Die Gefährlichkeit des Rottweilers – Ist er das wirklich?

Die Gefährlichkeit des Rottweilers – Ist er das wirklich?

Ist der Rottweiler wirklich gefährlich?

Eine Analyse von Statistiken, Wissenschaft und gesetzlichem Zwiespalt 

Der Rottweiler ist eine der bekanntesten und zugleich polarisierendsten Hunderassen. Mit seinem muskulösen Körperbau, einem Gewicht von bis zu 50 kg (Rüden) und einem ausgeprägten Schutzinstinkt wird er häufig als gefährlich wahrgenommen. Medienberichte über Beißvorfälle und seine Einstufung als Listenhund in mehreren Ländern verstärken diesen Ruf. Doch wie steht die Gesetzgebung im Verhältnis zu den tatsächlichen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnissen? Dieser Beitrag untersucht die Gefährlichkeit des Rottweilers anhand aktueller Statistiken, verhaltensbiologischer Studien und legislativer Maßnahmen – mit besonderem Fokus auf den Widerspruch zwischen rechtlichen Regelungen und empirischen Fakten. 

Historischer Hintergrund und Rasseprofil 

Die Geschichte des Rottweilers reicht bis in die römische Antike zurück, als seine Vorfahren als Treibhunde für Viehherden dienten. Im mittelalterlichen Rottweil entwickelte sich die Rasse zum „Metzgerhund“, der nicht nur Herden führte, sondern auch das Eigentum der Metzger bewachte. Heute ist der Rottweiler ein vielseitiger Arbeits-, Polizei- und Familienhund. Der Rassestandard der Fédération Cynologique Internationale (FCI, Standard Nr. 147) beschreibt ihn als „selbstsicher, ausgeglichen, aufmerksam, anhänglich und gehorsam“. Seine physische Präsenz – bis zu 68 cm Widerristhöhe und eine Beißkraft von etwa 328 PSI (Pounds per Square Inch) – macht ihn jedoch zu einem Hund, der bei unsachgemäßer Haltung potenziell gefährlich werden kann. Diese Ambivalenz prägt die öffentliche und gesetzliche Debatte. 

Beißstatistiken: Eine differenzierte Datenlage als Grundlage gesetzlicher Bestimmungen  

Die Frage nach der Gefährlichkeit von Hunderassen wie dem Rottweiler ist nicht nur ein Thema öffentlicher Wahrnehmung, sondern bildet die Grundlage für gesetzliche Regelungen in Deutschland und weltweit. Da es in Deutschland keine bundesweite, zentralisierte Erfassung von Beißvorfällen gibt (Stand März 2025), stützen sich Analysen auf eine fragmentierte Datenlage aus regionalen Statistiken, internationalen Studien und Einzelfällen. Diese Datenbasis wird häufig als Rechtfertigung für Rasselisten und Auflagen herangezogen – doch wie valide ist sie wirklich, und wie steht sie im Verhältnis zu den geltenden Gesetzen? Im Folgenden wird die Datenlage umfassend ausgeleuchtet und in eine Diskussion mit den rechtlichen Rahmenbedingungen gestellt. 

Datenlage im Detail: Regionale und internationale Perspektiven 

  • Deutschland: Regionale Statistiken und ihre Grenzen
    In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurden 2014 laut dem Statistischen Landesamt 657 Beißvorfälle registriert, von denen nur 19 (2,9 %) auf Rottweiler entfielen. Im Vergleich dazu dominierten Deutsche Schäferhunde mit 101 Fällen (15,4 %) – eine Rasse, die nicht auf den Rasselisten steht. Bei einer registrierten Population von 458.000 großen Hunden (über 20 kg oder 40 cm Widerristhöhe) zeigt sich, dass Schäferhunde mit etwa 45.000 Tieren die häufigste Rasse waren, während Rottweiler etwa 2–3 % der Hundepopulation ausmachten (ca. 9.000–13.000 Tiere). Relativ zur Populationsgröße war die Beißrate der Rottweiler (0,15–0,21 %) also geringer als die der Schäferhunde (0,22 %).
    In Hessen meldete das Innenministerium für 2018–2021 jährlich etwa 300 Verletzte durch Hunde, wobei Listenhunde – inklusive Rottweiler – nur 6,48 % der Vorfälle ausmachten (ca. 19–20 Fälle pro Jahr). Die Statistik von 2022 ergänzt: Von 17 schweren Verletzungen entfielen einige auf Listenhunde, doch die Mehrheit (über 93 %) ging auf nicht gelistete Rassen zurück. Eine ältere Erhebung des Deutschen Städtetages (1997) führte den Rottweiler als überdurchschnittlich auffällig, basierte jedoch auf absoluten Zahlen ohne Populationskorrektur und ist nach fast drei Jahrzehnten obsolet.
    Diese regionalen Daten offenbaren zwei Schwächen: Erstens fehlt eine bundesweite Standardisierung, die Rasse, Kontext und Verletzungsschwere einheitlich erfasst. Zweitens wird die Populationsdichte selten berücksichtigt, was beliebte Rassen wie Schäferhunde oder Mischlinge statistisch überrepräsentiert. 
  • International: Vergleichswerte und Kontextfaktoren
    Eine umfassende Studie der American Veterinary Medical Association (AVMA) untersuchte tödliche Hundeangriffe in den USA von 2005 bis 2017. Von 316 Fällen waren Rottweiler an 33 (10,4 %) beteiligt, hinter Pitbull-Typen mit 206 Fällen (65 %). Bei einer geschätzten US-Hundepopulation von 90 Millionen und einem Rottweiler-Anteil von etwa 1,5 % (ca. 1,35 Millionen) ergibt sich eine Überrepräsentation (Beißrate ca. 0,0024 %). Die AVMA hebt jedoch hervor, dass Haltungsfaktoren wie Vernachlässigung, fehlende Sozialisation oder gezieltes Aggressionstraining maßgeblich sind. Eine Analyse von „DogsBite.org“ (2005–2017) ergänzt, dass 47 % der tödlichen Vorfälle mehrere Hunde involvierten – ein Hinweis auf Rudelverhalten, nicht Rasse.
    In der Schweiz zeigte die Studie von Horisberger (2002) über 2.104 Beißvorfälle, dass Rottweiler im Verhältnis zu ihrer Häufigkeit (ca. 1 % der Hundepopulation) überdurchschnittlich oft auffielen (5,2 % der Vorfälle), jedoch ohne statistisch signifikante rasse-spezifische Aggressivität. Schäferhunde lagen mit 18 % der Vorfälle weit vorne, was ihrer Popularität (ca. 10 % der Population) entspricht.
    Diese internationalen Daten unterstreichen, dass absolute Zahlen täuschen können, wenn Populationsgröße und Haltungsbedingungen ignoriert werden. 
  • Aktuelle Ereignisse: Einzelfälle als Gesetzesauslöser
    Im Oktober 2024 verletzte ein Rottweiler im Kanton Zürich mehrere Personen schwer, darunter Kinder, was ein Anschaffungsverbot ab Januar 2025 nach sich zog. Von 350 registrierten Rottweilern (0,5 % der Hundepopulation) waren zuvor nur vereinzelte Vorfälle bekannt – die Beißrate lag bei unter 0,3 %. Dennoch löste dieser Einzelfall eine drastische Maßnahme aus, obwohl eine Studie der Universität Bern (2019) ergab, dass nur 0,8 % der Schweizer Rottweiler in Konflikte verwickelt waren, verglichen mit 1,2 % bei Schäferhunden.
    Solche Ereignisse verdeutlichen, wie stark mediale Aufmerksamkeit und öffentlicher Druck die Gesetzgebung beeinflussen, oft ohne fundierte Datenbasis. 

Datenlage vs. Gesetzliche Regelungen 

  • Gesetzliche Grundlage in Deutschland: Rasselisten und ihre Rechtfertigung
    In Deutschland regelt das Hundegesetz (HundeG) auf Bundesebene den Umgang mit „gefährlichen Hunden“, delegiert die Umsetzung jedoch an die Bundesländer. Bayern stuft den Rottweiler seit 2002 als „Kategorie-II-Hund“ ein, basierend auf der Städtetags-Statistik von 1997 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger). Halter müssen einen Wesenstest vorlegen, um Auflagen wie Maulkorb- oder Leinenpflicht zu umgehen. Hessen listet ihn seit 2008 als „vermutlich gefährlich“, mit Sachkunde- und Erlaubnispflicht (Hessisches Hundegesetz). Nordrhein-Westfalen verlangt ähnliche Auflagen (Landeshundegesetz NRW).
    Die Rechtfertigung dieser Rasselisten stützt sich auf das Gefährdungsprinzip: Rassen gelten als gefährlich, wenn sie „überdurchschnittlich oft“ auffallen oder eine „besondere Gefährlichkeit“ (z. B. Beißkraft) vermutet wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, 1 BvR 1778/01) billigte dies, forderte aber regelmäßige Überprüfung anhand aktueller Statistiken. Doch die Datenlage zeigt: Rottweiler sind nicht überproportional gefährlich. In NRW (2014) lag ihre Beißrate unter der von Schäferhunden, und in Hessen (2018–2021) machen Listenhunde nur einen Bruchteil der Vorfälle aus. Die veraltete Städtetags-Statistik ignoriert zudem Populationsanteile und Haltungskontexte. 
  • Zwiespalt zwischen Daten und Gesetz
    Die gesetzliche Einstufung des Rottweilers steht im Widerspruch zu den aktuellen Daten:  
  • Populationskorrektur fehlt: Während Rottweiler in absoluten Zahlen auffallen (z. B. 10,4 % der Todesfälle in den USA), relativiert sich dies bei Berücksichtigung ihrer Verbreitung. In Deutschland sind Schäferhunde und Mischlinge häufiger involviert, bleiben aber unreguliert.  
  • Kontext wird ignoriert: Die AVMA und Horisberger betonen Haltungsfaktoren – Vernachlässigung, schlechte Sozialisation, Rudelhaltung –, die gesetzlich nicht adressiert werden. In Hessen (2022) waren 90 % der Opfer mit dem Hund vertraut, was auf Interaktionsprobleme hinweist, nicht auf Rasse.  
  • Reaktive Gesetzgebung: Der Zürcher Vorfall 2024 zeigt, wie Einzelfälle überhastete Verbote auslösen, obwohl die Gesamtdaten (0,8 % Konfliktrate) dies nicht stützen. In Bayern wurde die Listung 2002 auf einer 5 Jahre alten Statistik begründet, ohne kontinuierliche Neubewertung.
    Das BVerfG verlangt eine „wissenschaftliche Grundlage“ für Rasselisten, doch die aktuelle Praxis stützt sich auf veraltete oder kontextlose Zahlen. Eine Studie der Tierärztlichen Hochschule Hannover (2018) fand, dass 80 % der Beißvorfälle durch Haltungsmängel bedingt sind – ein Aspekt, den Rasselisten ausblenden. 
  • Alternative Ansätze: Datenbasierte Prävention
    Die Daten legen nahe, dass präventive Maßnahmen effektiver wären als Rasselisten:  
  • Sachkundenachweis für alle Halter: In Niedersachsen reduzierte ein Pilotprojekt (2021) mit verpflichtendem Training Konflikte um 45 %.  
  • Einheitliche Statistik: Eine bundesweite Erfassung mit Angaben zu Rasse, Populationsanteil, Haltung und Kontext könnte evidenzbasierte Regelungen ermöglichen.  
  • Wesenstests statt Rasseverbote: In Bayern entfallen Auflagen bei bestandener Prüfung – ein Modell, das individuelles Verhalten über Rassezugehörigkeit stellt.
    Dänemark führte 2014 ein Trainingsprogramm für alle großen Hunde ein und reduzierte schwere Vorfälle um 40 % – ein Kontrast zur deutschen Rassenfixierung. 

Eine Datenlage, die Gesetze infrage stellt 

Die Beißstatistiken zeigen, dass Rottweiler in Vorfällen präsent sind, aber nicht signifikant gefährlicher als andere große Rassen. Ihre physische Stärke und Populationsdichte erklären die Zahlen, nicht eine genetische Aggressivität. Die gesetzlichen Rasselisten in Deutschland – gestützt auf veraltete Daten und Einzelfälle – widersprechen dieser Evidenz und greifen an den Ursachen (Haltung, Sozialisation) vorbei. Eine moderne Gefahrenabwehr müsste auf standardisierten Statistiken, individueller Bewertung und Halterverantwortung basieren, statt pauschale Rasseverbote zu perpetuieren. Die Diskrepanz zwischen Daten und Gesetz fordert eine Reform – weg von Stigmatisierung, hin zu präventiver Verantwortung. 

Gesetzliche Regelungen: Im Zwiespalt mit den Fakten 

Die gesetzliche Behandlung des Rottweilers offenbart einen eklatanten Widerspruch zu den vorhandenen Daten: 

  • Deutschland: In Bayern gilt der Rottweiler seit 2002 als „Kategorie-II-Hund“ der Kampfhundeverordnung, basierend auf der Städtetags-Statistik von 1997 – eine veraltete Grundlage ohne Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. Halter müssen einen Wesenstest vorlegen, um Auflagen wie Leinen- und Maulkorbpflicht zu entgehen. In Hessen ist die Rasse seit 2008 als „vermutlich gefährlich“ erlaubnispflichtig, obwohl die Beißstatistik von Schäferhunden und Mischlingen dominiert wird (Hessisches Innenministerium, 2022). Nordrhein-Westfalen stuft ihn ebenfalls als Listenhund ein, trotz eines geringen Anteils von 2,9 % an Beißvorfällen (2014). Diese Regelungen basieren auf historischen Vorfällen und öffentlichem Druck, nicht auf repräsentativen Daten. 
  • International: In den USA variieren die Regelungen: Während Miami-Dade County (Florida) Rottweiler verbietet, gibt es in anderen Bundesstaaten keine Einschränkungen. In der Schweiz führte der Vorfall in Zürich 2024 zu einem Verbot, obwohl eine Studie der Universität Bern (2019) zeigte, dass nur 0,8 % der dortigen Rottweiler in Konflikte verwickelt waren – ein Wert, der unter dem Durchschnitt anderer großer Rassen liegt. In Großbritannien unterliegt der Rottweiler nicht dem Dangerous Dogs Act (1991), da keine rasse-spezifische Gefährlichkeit belegt ist. 

Die Gesetzgebung ignoriert häufig die empirische Evidenz: Aktuelle Statistiken zeigen, dass über 90 % der Beißvorfälle auf nicht gelistete Rassen entfallen (Hessen, 2021), und Studien betonen die Rolle von Haltungsfaktoren über rassebedingte Merkmale. Dennoch werden Rottweiler pauschal stigmatisiert, während Rassen mit ähnlicher Beißkraft (z. B. Kangal: 743 PSI) oft unreguliert bleiben. 

Wissenschaftliche Erkenntnisse: Haltung schlägt Rasse 

Verhaltensbiologische Forschung liefert klare Hinweise, die den gesetzlichen Ansatz infrage stellen: 

  • Christine Baumann (2005): Ihre Dissertation an der LMU München untersuchte Wesenstests von 1.200 Rottweilern in Bayern und fand keine überdurchschnittliche Aggressivität. Entscheidend waren Sozialisierung, Training und Halterverhalten. 
  • AVMA (2014): Die Studie betont, dass Rasse kein verlässlicher Prädiktor für Aggression ist. Von 256 tödlichen Hundeangriffen in den USA (2000–2009) waren 87 % mit Faktoren wie Isolation, Misshandlung oder fehlender Kastration verknüpft – unabhängig von der Rasse. 
  • Tierärztliche Hochschule Hannover (2018): Eine Untersuchung zeigte, dass Hunde mit stabiler Bindung zum Halter seltener beißen. Rottweiler profitieren besonders von klarer Führung und positiver Verstärkung. 

Die Wissenschaft widerlegt die Annahme einer inhärenten Gefährlichkeit. Der Schutzinstinkt und die Kraft des Rottweilers können bei mangelnder Erziehung problematisch werden, doch dies gilt ebenso für andere große Rassen. 

Risikofaktoren und Präventionsansätze 

Die Diskussion um die Gefährlichkeit des Rottweilers zeigt, dass nicht die Rasse allein, sondern eine Kombination aus physischen Eigenschaften, Halterverhalten und Umweltfaktoren entscheidend ist. Um das Risiko von Beißvorfällen zu minimieren, müssen diese Faktoren präzise identifiziert und gezielt adressiert werden. Im Folgenden werden die Hauptursachen analysiert und evidenzbasierte Präventionsstrategien vorgestellt. 

  • Physische Merkmale und Verletzungspotenzial
    Der Rottweiler verfügt über eine Beißkraft von etwa 328 PSI (Pounds per Square Inch), gemessen durch veterinärmedizinische Studien (Ellis et al., 2009). Das liegt über dem Deutschen Schäferhund (238 PSI), aber deutlich unter Rassen wie dem Kangal (743 PSI) oder dem American Bandogge (730 PSI). Diese Kraft ermöglicht schwere Verletzungen, insbesondere bei unkontrollierten Situationen. Eine Untersuchung des Journal of Forensic Sciences (2016) ergab, dass die Verletzungsschwere bei Hundeangriffen weniger von der Beißkraft als von der Dauer und Zielrichtung des Bisses abhängt – Faktoren, die durch Training beeinflusst werden können. Rottweiler sind durch ihre Körpermasse (bis 50 kg) und tiefe Bruststruktur zudem in der Lage, Menschen umzuwerfen, was das Risiko in Konfliktsituationen erhöht. Dennoch zeigt eine Analyse der Universität Utrecht (2020), dass die Verletzungswahrscheinlichkeit bei großen Rassen wie Labrador Retriever (ca. 35 kg, 235 PSI) ähnlich ist, wenn Haltungsfaktoren unberücksichtigt bleiben. Prävention: Frühzeitiges Training auf Beißhemmung und Impulskontrolle reduziert die Gefahr erheblich. 
  • Halterverhalten und Interaktionen
    Laut einer Studie im Deutschen Ärzteblatt (2015) kennen 90 % der Beißopfer den Hund – ein Hinweis darauf, dass Vorfälle oft im vertrauten Umfeld passieren. Häufige Auslöser sind situative Missverständnisse: Kinder, die den Hund beim Fressen stören (36 % der Fälle), oder plötzliche Bewegungen, die Unsicherheit hervorrufen (28 %, Deutscher Tierschutzbund, 2022). Eine Untersuchung der Universität Bristol (2018) zeigte, dass Halter von „Problemhunden“ oft inkonsistente Signale senden oder Konflikte eskalieren lassen – ein Verhalten, das bei Rottweilern durch ihren Schutzinstinkt verstärkt wird. In Deutschland meldete die Polizeistatistik Nordrhein-Westfalen (2023), dass 62 % der Beißvorfälle mit Rottweilern auf unzureichende Kontrolle durch den Halter zurückzuführen waren, etwa durch lockere Leinen oder fehlende Rückrufsignale. Prävention: Verpflichtende Sachkundenachweise könnten Halter sensibilisieren. Ein Pilotprojekt in Niedersachsen (2021) zeigte, dass Teilnehmer eines Hundeführerscheins die Häufigkeit von Konflikten um 45 % reduzierten. 
  • Sozialisation und Umweltbedingungen
    Mangelnde Sozialisation in der Welpenphase (8–16 Wochen) ist ein zentraler Risikofaktor. Eine Studie der Universität Pennsylvania (Serpell & Jagoe, 1995) fand, dass Hunde mit unzureichendem Kontakt zu Menschen und Artgenossen in diesem Zeitfenster ein 3,5-fach höheres Aggressionsrisiko aufweisen – unabhängig von der Rasse. Für Rottweiler, deren Schutzinstinkt genetisch verankert ist, kann Isolation (z. B. Zwingerhaltung) Unsicherheit oder übermäßige Territorialität fördern. Das Tierschutzmagazin „Ein Herz für Tiere“ (2023) berichtete von einem Fall in Bayern, wo ein Rottweiler nach zwei Jahren Zwingerhaltung ohne Sozialkontakt einen Passanten schwer verletzte – ein Extrembeispiel für Haltungsmissstände. Umgekehrt zeigte ein Programm der Hundeschule „Canis“ in Berlin (2022), dass Rottweiler mit wöchentlichem Gruppentraining eine um 70 % geringere Konfliktrate hatten. Prävention: Gesetzlich vorgeschriebene Welpenkurse und regelmäßige Sozialkontakte könnten diese Lücke schließen. 
  • Psychologische und physiologische Einflüsse
    Unkastrierte Rüden sind laut einer Studie der University of California (2016) in 78 % der schweren Beißvorfälle involviert – ein Effekt, der durch Testosteron gesteigerte Dominanz erklärt. Bei Rottweilern, die oft als Wachhunde gehalten werden, verstärkt dies die Bereitschaft, Territorium zu verteidigen. Stress, etwa durch Lärm oder Bewegungsmangel, erhöht ebenfalls das Risiko: Eine Untersuchung der Veterinärmedizinischen Universität Wien (2021) zeigte, dass Hunde mit weniger als zwei Stunden täglicher Aktivität 2,8-mal häufiger aggressiv reagieren. Für den arbeitsfreudigen Rottweiler ist dies besonders relevant. Prävention: Kastration (wo tierschutzrechtlich vertretbar) und artgerechte Auslastung (z. B. Suchspiele, Agility) wirken präventiv. In Schweden reduzierte ein Förderprogramm für Hundesport (2019–2023) Beißvorfälle um 32 %. 
  • Gesellschaftliche und rechtliche Präventionslücken
    Die aktuelle Praxis der Rasselisten adressiert Symptome, nicht Ursachen. Eine Umfrage des Deutschen Tierschutzbundes (2024) ergab, dass 68 % der Halter von Listenhunden die Auflagen als stigmatisierend empfinden, was die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Behörden senkt. Im Gegensatz dazu führte Dänemark 2014 ein verpflichtendes Trainingsprogramm für alle großen Hunde ein, unabhängig von der Rasse, und verzeichnete eine 40 %ige Reduktion schwerer Vorfälle (Dänisches Landwirtschaftsministerium, 2022). In Deutschland fordert TASSO seit Jahren einen Hundeführerschein, der Sachkunde, Praxis und Erste-Hilfe-Kenntnisse abdeckt – ein Modell, das in Pilotprojekten (z. B. Hamburg, 2020) die Rückrufquote von Hunden um 55 % steigerte. 

Zusammenfassende Präventionsstrategien:  

  1. Verpflichtende Ausbildung: Ein bundesweiter Hundeführerschein mit Fokus auf Verhaltensmanagement und Erziehung.  
  1. Frühe Sozialisation: Gesetzliche Vorgaben für Welpenkurse in den ersten sechs Monaten.  
  1. Individuelle Bewertung: Wesenstests für alle großen Hunde statt pauschaler Rasselisten.  
  1. Förderung der Halterverantwortung: Öffentlichkeitskampagnen, die auf die Bedeutung von Bewegung, Bindung und Konsistenz hinweisen.  
  1. Datenbasis stärken: Einheitliche Erfassung von Beißvorfällen mit Angaben zu Rasse, Haltung und Kontext. 

Die Umsetzung solcher Maßnahmen könnte das Risiko deutlich senken, ohne Rassen wie den Rottweiler unnötig zu diskriminieren. Die Verantwortung liegt nicht beim Hund, sondern bei den Rahmenbedingungen, die Mensch und Gesellschaft schaffen. 

Ein Ruf im Widerspruch zur Realität 

Die Analyse zeigt, dass der Rottweiler nicht per se gefährlich ist. Seine Präsenz in Beißstatistiken erklärt sich durch Populationsgröße, körperliche Stärke und oft unzureichende Haltung – nicht durch eine genetische Aggressivität. Die Gesetzgebung steht jedoch im Zwiespalt mit diesen Fakten: Rasselisten basieren auf veralteten Daten und öffentlicher Wahrnehmung, während aktuelle Statistiken und Studien die Bedeutung individueller Faktoren betonen. Der Rottweiler ist ein loyaler, arbeitsfreudiger Hund, der bei verantwortungsvoller Führung keine Gefahr darstellt. Sein Ruf als „gefährlich“ ist ein Konstrukt von Vorurteilen und politischen Reaktionen – nicht ein Spiegel der wissenschaftlichen Realität. 

Brut- und Setzzeit: Verantwortung für unsere Wildtiere – Ein Appell an alle Rottweiler-Halter

Brut- und Setzzeit: Verantwortung für unsere Wildtiere – Ein Appell an alle Rottweiler-Halter

Liebe Rottweiler-Freundin, lieber Rottweiler-Freund,

mit dem Frühling beginnt die Brut- und Setzzeit, eine besonders sensible Phase für unsere heimische Tierwelt. In dieser Zeit bringen viele Wildtiere ihren Nachwuchs zur Welt und sind auf unseren besonderen Schutz angewiesen. Als verantwortungsbewusster Rottweiler-Halter trägst du maßgeblich dazu bei, diese Tiere zu schützen.

Was bedeutet die Brut- und Setzzeit?

Die Brut- und Setzzeit erstreckt sich in den meisten Bundesländern Deutschlands von Anfang März bis Mitte Juli. In dieser Phase ziehen Wildtiere wie Rehe, Hasen und verschiedene Vogelarten ihren Nachwuchs auf. Freilaufende Hunde können dabei eine erhebliche Gefahr darstellen, indem sie Jungtiere aufscheuchen oder sogar verletzen.

Rechtliche Regelungen in den Bundesländern

Die Vorschriften zur Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit variieren je nach Bundesland. Hier ein Überblick:

  • Baden-Württemberg: Es gibt keine spezifische Regelung für die Brut- und Setzzeit. Allerdings müssen Hunde in Jagdrevieren ganzjährig an der Leine geführt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

  • Bayern: Keine landesweite Regelung zur Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Die Bestimmungen werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt. Informiere dich daher bei deiner örtlichen Verwaltung über die geltenden Vorschriften.

  • Berlin: Ganzjährige Leinenpflicht für Hunde, auch in Wäldern. Jäger dürfen wildernde Hunde töten.

  • Brandenburg: Keine spezielle Regelung für die Brut- und Setzzeit. Laut Hundehalteverordnung gilt außerhalb von befriedetem Besitztum nahezu überall Leinenzwang. Wildernde Hunde dürfen unter bestimmten Bedingungen von Jägern erschossen werden.

  • Bremen: Vom 15. März bis zum 15. Juli gilt eine Leinenpflicht in der freien Landschaft, einschließlich Äckern und Deichen.

  • Hamburg: Weitgehende ganzjährige Leinenpflicht, auch in Wäldern. In einigen Naturschutzgebieten ist die Mitnahme von Hunden generell untersagt.

  • Hessen: Keine allgemeine Leinenpflicht in Wäldern und keine spezifischen Regelungen für die Brut- und Setzzeit. Informiere dich bei deinem lokalen Ordnungsamt über mögliche Sonderregelungen.

  • Mecklenburg-Vorpommern: Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern. Zusätzliche Regelungen werden lokal festgelegt.

  • Niedersachsen: Vom 1. April bis zum 15. Juli gilt eine Leinenpflicht in der freien Landschaft, auch für badende Hunde.

  • Nordrhein-Westfalen (NRW): Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern außerhalb von Wegen; in Naturschutzgebieten auch auf Wegen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

  • Rheinland-Pfalz: Keine allgemeine Leinenpflicht; jedoch gelten in einigen Naturschutzgebieten Sonderregelungen. Erkundige dich bei deinem lokalen Ordnungsamt.

  • Saarland: Vom 1. März bis zum 30. Juni gilt eine Leinenpflicht in der freien Landschaft. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

  • Sachsen: Keine allgemeine Leinenpflicht, auch nicht während der Brut- und Setzzeit. Allerdings müssen Hunde stets unter Kontrolle sein. Bei Verstößen, insbesondere wenn dein Hund Wild nachstellt, drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.

  • Sachsen-Anhalt: Vom 1. März bis zum 15. Juli müssen Hunde in der freien Landschaft und angrenzenden Straßen an der Leine geführt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

  • Schleswig-Holstein: Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern. Während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 30. September besteht zudem ein Hundeverbot an öffentlichen Stränden außerhalb ausgewiesener Hundestrände.

  • Thüringen: Ganzjährige Leinenpflicht in Wäldern. Wildernde Hunde dürfen von Jägern erschossen werden.

Deine Verantwortung als Rottweiler-Halter

Rottweiler sind kräftige und energiegeladene Hunde mit einem ausgeprägten Jagdtrieb. Es liegt in deiner Verantwortung, sie während der Brut- und Setzzeit besonders aufmerksam zu führen:

  • Leinenpflicht beachten: Auch wenn keine allgemeine Leinenpflicht besteht, solltest du deinen Hund in der Nähe von Wäldern, Feldern und Wiesen stets anleinen, um Wildtiere nicht zu gefährden.

  • Auf den Wegen bleiben: Verlasse mit deinem Hund nicht die ausgewiesenen Wege, um die Rückzugsorte der Wildtiere zu respektieren.

  • Rücksicht nehmen: Vermeide laute Geräusche und hektische Bewegungen, die Wildtiere aufschrecken könnten.

Die Brut- und Setzzeit ist eine kritische Phase für unsere heimische Tierwelt. Als verantwortungsbewusster Rottweiler-Halter kannst du durch umsichtiges Verhalten und die Beachtung der geltenden Regelungen einen wertvollen Beitrag zum Schutz dieser Tiere leisten. Gehe mit gutem Beispiel voran und zeige, dass Rottweiler-Freunde sich ihrer Verantwortung gegenüber der Natur bewusst sind.

In diesem Sinne wünschen wir dir und deinem Vierbeiner eine schöne und verantwortungsvolle Frühlingszeit!

Dein Team der Rottweiler-Freunde

Rottweiler-Verbot im Kanton Zürich: Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung – Was bedeutet das für Hundehalter?

Rottweiler-Verbot im Kanton Zürich: Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung – Was bedeutet das für Hundehalter?

Rottweiler-Verbot im Kanton Zürich: Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung – Was bedeutet das für Hundehalter?

Hintergrund des Verbots

Der Kanton Zürich hat beschlossen, die Neuanschaffung von Rottweilern ab dem 1. Januar 2025 zu verbieten. Der Grund für diese Entscheidung liegt in mehreren Vorfällen, bei denen Rottweiler Menschen – darunter auch Kinder – schwer verletzt haben. Das Verwaltungsgericht Zürich hat nun das Vorgehen der Regierung gestützt und das Verbot bestätigt.

Hier kommt Ihr zum Urteil

Welche Hunde sind betroffen?

Das Verbot gilt nicht nur für reinrassige Rottweiler, sondern auch für Mischlinge, die mindestens 10 % Rottweiler-Anteile haben. Diese Tiere unterliegen ebenfalls einer Bewilligungspflicht.

Was passiert mit bereits vorhandenen Rottweilern?

Hundehalter, die bereits einen Rottweiler besitzen, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Regelung eine neue Haltebewilligung beim Veterinäramt beantragen. Dafür müssen sowohl der Hund als auch die Halterin oder der Halter auf ihre Eignung geprüft werden.

Für Rottweiler, die aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland in den Kanton Zürich einreisen, gilt ab dem 1. Januar 2025 eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht .

Kritik am Verbot – Ist es wirklich sinnvoll?

Die Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) kritisiert das Verbot als reine Symptombekämpfung. Sie argumentiert, dass das Verhalten eines Hundes nicht ausschließlich von seiner Rasse abhängt, sondern maßgeblich von der Erziehung und Haltung beeinflusst wird. Statt eines Verbots fordert die SKG verstärkte Schulungen für Hundehalter sowie strengere Kontrollen beim Import von Hunden aus dubiosen Quellen.

Juristische Auseinandersetzungen – Ist das Verbot endgültig?

Ob das Verbot endgültig Bestand haben wird, bleibt offen. Es wurden bereits mehrere Beschwerden eingereicht, in denen unter anderem gefordert wird, dass das Verbot aufgeschoben wird, solange das rechtliche Verfahren noch läuft. Das Verwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass der Schutz der Bevölkerung Vorrang hat, weshalb das Verbot wie geplant umgesetzt wird.

Rasselisten in der Schweiz – Ein bewährtes Modell?

Bereits seit 2010 stehen im Kanton Zürich Rassen wie American Bull Terrier, Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier auf der Verbotsliste. Der Auslöser war eine tragische Pitbull-Attacke im Jahr 2005, bei der ein sechsjähriger Junge in Oberglatt tödlich verletzt wurde.

Fazit: Ein Schritt zur Sicherheit oder ungerechte Diskriminierung?

Das Rottweiler-Verbot im Kanton Zürich sorgt für kontroverse Diskussionen. Während Befürworter es als notwendigen Schutz der Bevölkerung betrachten, sehen Kritiker darin eine ungerechte Kategorisierung von Hunderassen. Die nächsten Monate werden zeigen, ob das Verbot tatsächlich Bestand hat oder ob rechtliche Schritte es noch kippen können.

Was denkst du? Ist das Verbot gerechtfertigt oder sollten andere Maßnahmen ergriffen werden? Schreib es in den Kommentaren!

Verordnungen und Auflagen

Verordnungen und Auflagen

Auflagen und Verordnungen

Der Rottweiler – Listenhund in fünf Bundesländern.

Fünf der 16 deutschen Bundesländer führen den Rottweiler als Kampfhund auf der Rasseliste gefährlicher Hunde.

In vier der fünf Länder rangiert er in Kategorie Zwei – also als Hund, der als potenziell gefährlich gilt.

Was muss man in den einzelnen Bundesländern beachten.

Deutschland

Über allen Verordnungen der Bundeländer steht die Tierschutz-Hundeverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Diese besagt unter anderem …….

  • Hunde dürfen grundsätzlich nicht in Anbindehaltung leben
  • Hunde mit Qualzuchtmerkmalen unterliegen dem Ausstellungsverbot bei allen Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet. Somit sollen Anreize für derartige Züchtungen genommen werden
  • Die Anwendung von Stachelhalsbändern und jeglicher schmerzhafter Mittel sind bei Ausbildung, Erziehung und Training verboten
  • Ein Züchter bzw. eine Betreuungsperson in der gewerbsmäßigen Hundezucht darf nicht mehr als drei Würfe gleichzeitig betreuen
  • Der Züchter muss mindestens vier Stunden täglich mit den Welpen verbringen

 Auch werden in der Tierschutz-Hundeverordnung die Bereiche Haltung, Zucht, Transport und z.B. Training geregelt.

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hatte durch die baden-württembergische Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 bereits eine Rasseliste, die Kampfhunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit definierte.

Generell werden Listenhunde in zwei Kategorien unterschieden: Kategorie 1 heißt „gefährlich“, Kategorie 2 heißt „gefährlich vermutet, aber widerlegbar“.

In Baden-Württemberg gibt es lediglich Listenhunde der Kategorie 2. Die Haltung dieser Hunde ist ab einem Alter von sechs Monaten erlaubnispflichtig und es muss ein berechtigtes Interesse des Halters nachgewiesen werden.
Dazu zählen folgende Hunderassen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Dogo Argen­tino
  • Dogue de Bor­deaux,
  • Fila Bra­si­leiro
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napo­le­tano
  • Pitbull Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Tosa Inu

Hier können ebenfalls Eigenschaften eines Kampfhundes vorliegen, jedoch nur, wenn konkrete Hinweise darauf hindeuten. Somit müssen die Rassen sich einer speziellen Prüfung unterziehen. Auch auf Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen beziehen sich diese beiden Listen. Die Haltung dieser Hunderassen erfordert eine Erlaubnis. Zusätzlich gelten Leinenzwang und Maulkorbpflicht.

Der Rottweiler steht in Baden-Württemberg nicht auf der Rasseliste

Bayern

Der Freistaat Bayern hat bereits seit 1992 eine rassespezifische Hundeverordnung. Sie enthält Rasselisten für Kampfhunde, das „sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist“

In Kategorie 1 werden die Eigenschaften eines Kampfhundes stets vermutet. In Kategorie 2 werden kampfhundtypische Eigenschaften vermutet, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wurde.

Zu Kategorie 1 (Die Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet) gehören:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bandog (Hund, der tagsüber angekettet und nachts zur Bewachung von Grundstücken auf diesen frei herumläuft. Übersetzt bedeutet “Bandog” “Kettenhund”. Meistens handelt es sich hierbei um großrahmige Hunde mit gesteigerter Aggressivität – keine anerkannte Rasse)
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Für alle Hunde dieser Kategorie muss eine Erlaubnis eingeholt werden. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse zur Haltung nachgewiesen werden kann.

Zur Kategorie 2 (Die Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund ein entsprechender Negativnachweis geführt ist) gehören:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff, Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Dogo Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Informationen findet Ihr auch bei der Polizei Bayern 

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992

Berlin

Die Rasseliste wurde auf von 10  auf 3 Rassen reduziert. Seit September 2016 werden nur noch Bullterrier, Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier und ihre Kreuzungen als gefährlich eingestuft und dürfen nur mit Auflagen geführt werden.

Zum 1.1.2019 ist der Leinenzwang in Kraft getreten, der nun generell in der ganzen Stadt gilt. Ausnahmen gibt es für alle Hunde, die ohne gemeldete Vorfälle bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes 2016 gehalten wurden. Dies kann durch entsprechende Unterlagen (Steuerbescheid, Versicherungspolice o.ä.) nachgewiesen werden. Ausserdem kann ein Sachkundenachweis / Hundeführerschein erworben werden, der den Hundehalter vom Leinenzwang befreit. In beiden Fällen gelten dann die Regelungen des vorherigen Gesetzes: der Hund darf auf unbelegten Strassen und Plätzen und auf Brachen ohne Leine laufen.

Mit dem Leinenzwang geht auch der Sachkundenachweis oder Hundeführerschein einher, da er den Hundehalter vom Leinenzwang befreit. Er muss nur abgelegt werden, wenn der Hund nach 2016 angeschafft wurde und besteht aus einer theoretischen und eine praktischen Prüfung. Wenn diese Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, kann der Hundehalter eine entsprechende Bescheinigung beim Ordnungsamt anfordern. Als sachkundig gelten ausserdem automatisch Tierärtze/innen, und Diensthundeführer/innen. Jede Person in einem Haushalt muss die theoretische Prüfung ablegen, jeder Hund ein einem Haushalt muss die praktische Prüfung machen.

In Berlin steht der Rottweiler somit nicht auf der Rasseliste.

Brandenburg

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden, kurz Hundehalterverordnung – HundehV wird in zwei Kategorien differenziert.

Kategorie 1 beinhaltet Hunderassen und Gruppen, die als gefährlich gelten. Die Haltung und auch die Zucht dieser Rassen ist verboten. Hierzu zählen:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Kategorie 2 beinhaltet Hunde, für die eine Gefährlichkeitsvermutung gilt. Hier müssen Haltung und Zucht genehmigt werden. Bekommt der Hund ein Negativzeugnis, muss er eine grüne Plakette am Halsband tragen. Hunde dieser Kategorie sind:

  • Alano
  • Bullmastiff
  • Cane Corso
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

„Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.“ (HundehV § 2 (5))

Bremen

In der Freien- und Hasestadt Bremen gibt es keine Kategorieeinteilung.

Das Halten und Kreuzen folgender Rassen ist grund­sätz­lich ver­bo­ten:

  • Pit Bull Terrier
  • Bull­ter­rier
  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier

Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Fund­tiere oder aus einem Tier­heim in Bremen adop­tiert werden.

Jedoch muss auch das von der ört­li­chen Behörde geneh­migt werden. Leinen- und Maul­korb­pflicht gelten generell.

Somit steht der Rottweiler in Bremen nicht auf der Rasseliste

Hamburg

In ganz Hamburg gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Darüber hinaus sind alle Hamburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen.

Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz – HundeGDVO) vom 21. März 2006

In Hamburg wird eine Unterscheidung zwischen Kate­go­rie 1 (Gefähr­lich­keit nicht wider­legbar) und Kate­go­rie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) praktiziert. Zu Kategorie 1 zählen:

  • Ame­ri­can Pit Bull Terrier
  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Bull­ter­rier

Bei Hunden der dieser Kate­go­rie ist eine Halteerlaubnis notwendig. Es bestehen Leinen- sowie Maul­korb­pflicht.

Zu Kategorie 2 zählen:

  • Bull­ma­stiff
  • Dogo Argen­tino
  • Dogue de Bor­deaux
  • Fila Bra­si­leiro
  • Kangal
  • Kau­ka­si­scher Owt­scharka
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napo­le­tano
  • Rott­wei­ler
  • Tosa Inu

Hunde der Kate­go­rie 2 können über einen Wesens­test ein Nega­tiv­zeug­nis erlan­gen.

Rottweiler und Rottweilermischlinge müssen seit 1. April 2006 mit Maulkorb und Leine geführt werden, solange für den Hund keine Freistellung von der Erlaubnispflicht vorliegt. Freistellungen sind möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Darüber hinaus müssen diese Hunde unverzüglich beim zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt angemeldet werden.

Hessen

Als Listenhunde nach der hessischen Hundeverordnung gelten die folgenden Rassen:

  • (Ame­ri­can) Pit Bull Terrier
  • (Ame­ri­can) Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Bull­ter­rier
  • Ame­ri­can Bulldog
  • Dogo Argen­tino
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kau­ka­si­scher Owt­scharka
  • Rott­wei­ler

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 HundeVO u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.

GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (HundeVO)

Mecklenburg-Vorpommern

Zum 1. Januar 2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekürzt.

Folgende Rassen gelten als wiederlegbar gefährlich:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Bull Terrier

Der Rottweiler steht in Mecklenburg-Vorpommern auf keine Rasseliste und es gibt keine Auflagen

Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es keine Listenhunde.

Seit 2002 wurde die zuvor beschlossene Rasseliste vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar für bestimmte Hunderassen ein Verdacht bestehe, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen.

Im Jahr 2011 gab es eine Neufassung des Gesetzes. Auch diese blieb ohne Rasseliste, weil Experten der Meinung sind, dass das Verhalten des Hundehalters eine maßgebliche Rolle spielt.

Die Erziehung des Hundes, die Haltungsform und die Sachkunde des Hundebesitzers sind von großer Bedeutung.

 

Nordrhein-Westfalen

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken. Es wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2002 beschlossen. Es ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000.

Das Gesetz soll Gefahren abwehren und vorbeugen.

Zu den Hunden der Kategorie 1 zählen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Zu Kategorie 2 gehören:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Besitzer dieser Hunde müssen einen Erlaubnis der örtlichen Behörde vorweisen.

Bei den Hunden der zweiten Kategorie ist diese aber einfacher zu erlangen, da der Halter einen Sachkundenachweise vorweisen muss.

Außerdem gilt Leinenzwang sowie eine Tierkennzeichnung durch einen Microchip.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz wird nicht nach Kategorien unterschieden. Folgende Rassen gelten als gefährlich:

  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • American Pit Bull Terrier

Die Haltung dieser Rassen ist erlaubnispflichtig. Für die Haltung muss man ein begrün­de­tes Inter­esse vorweisen muss.

Saarland

Im Saarland wird nicht nach Kategorien unterschieden. Folgende Rasse sind erlaubnispflichtig:

  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Staf­fordshire Bull­ter­rier
  • Ame­ri­can Pit Bull Terrier

Die vermutete Gefährlichkeit kann durch einen Wesenstest widerlegt werden.

Sachsen

Sachsen führt eine Rasselisten mit Hunden, die generell als gefährlich gelten. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern teilt der Freistaat Listenhunde nicht in verschiedene Kategorien ein. Es ist möglich, die Gefährlichkeit eines Tieres durch einen Wesenstest zu widerlegen.

Nur noch drei Hunderassen gelten in Sachsen als grundsätzlich gefährlich:

  • Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier
  • Bull­ter­rier
  • Pit Bull Terrier

In Sachsen regelt das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) den Umgang mit Kampfhunden.

Die gelisteten Hunde unterliegen der Maulkorbpflicht und dem Leinenzwang.

Durch einen Wesenstest kann die Gefährlichkeit widerlegt werden.

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat 2009 eine Rasseliste eingeführt. Folgende Hunderassen gelten als gefährlich:

Pit Bull Terrier

Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier

Staf­fordshire Bull­ter­rier

Bull­ter­rier

Diese Rassen müssen sich einem Wesenstest unterziehen. Wird dieser bestanden, ist die Gefährlichkeit widerlegt. Bei Nichtbestehen jedoch ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig. Für den Hund gelten Leinen- und Maulkorbpflicht.

Weitere Voraussetzungen für eine Haltungsgenehmigung sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters.

In Sachsen-Anhalt ist am 01.03.2016 eine neue Regelung zum Hundegesetz  in Kraft getreten. Die Zucht, Vermehrung sowie der Handel dieser Rassen ist verboten. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen oder mit anderen Hunden.

 

Schleswig-Holstein

Am 1. Januar 2016 wurde das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) durch das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) abgelöst.

Rasselisten wurden abgeschafft.

Dafür gelten für alle Hundehalter strengere Haltungsanforderungen als in anderen Bundesländern, wie beispielsweise die Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Transponderchip).

Sind Hunde einmal als gefährlich eingestuft worden, so gibt es die Möglichkeit zur Resozialisierung dieser nach zwei Jahren. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie ein Gutachten von einem Fachtierarzt für Verhaltenskunde bzw. -therapie.

Thüringen

Seit dem Jahr 2018 gibt es in Thüringen keine Rasseliste mehr. Stattdessen muss ein Hund von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft werden.

Dies erfolgt durch einen Wesenstest.

Halter müssen dann einen Sachkundenachweis erbringen.